Datenschutz im Betrieb

Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Videoüberwachung von Patienten

In jeder Arztpraxis besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Langfinger etwas mitgehen lassen. Denn besonders in kleinen Praxen sind die offen zugänglichen Räume zeitweilig unbesetzt.

Außerdem sind Praxisräume schwer zu überwachen. Eine Brandenburger Zahnärztin hatte vor, sich zumindest einen Überblick darüber zu verschaffen, was im Publikumsbereich Ihrer Praxis täglich so vonstatten geht und installierte folglich ein Videoüberwachungssystem, das Bilder aus dem offenen Bereich auf Monitore in den Behandlungszimmern übertrug. Die Videodaten wurden nicht gespeichert. Auch hatte die Zahnärztin ihre Patienten auf Schildern von dieser Praxis unterrichtet. Nun hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig mit dem Fall befasst.

Schwere Bedenken der Brandenburger Datenschützer

Es verging nicht allzu viel Zeit, da untersagte die brandenburgische Datenschutzbehörde der Ärztin diese Art der Überwachung. Die Datenschützer forderten, dass die Ärztin lediglich den Mitarbeiterbereich überwachen dürfe und die Hinweisschilder abzudecken habe. Die Begründung: So sollte vermieden werden, dass sich die Patienten der Praxis beobachtet fühlten. Dem folgte die Zahnärztin allerdings nicht. Sie gab beispielsweise als Begründung an, mit den Kameras unter anderem auch Patienten unter Medikamenteneinfluss bis zum Abklingen der Wirkung im Wartezimmer im Blick haben zu wollen. Sie reichte Widerspruch ein und klagte, nachdem diesem nicht stattgegeben wurde, vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht (VG, OVG). Das BVerwG in Leipzig war die letzte Instanz auf diesem langen Weg. Dazu kam es, weil das OVG eine Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zuließ. Inzwischen trat am 25. Mai 2018 die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Da diese aber nicht nachträglich anwendbar ist, diente in Leipzig noch das Bundesdatenschutzgesetz in alter Fassung (BDSG a.F.) als Grundlage für eine Bewertung der vor 2018 erfolgten Überwachungsmaßnahmen.

Die Gerichte beurteilten den Fall ausnahmslos gleich

Im BDSG § 6 b ist geregelt, wie es sich mit einer Videoüberwachung von Privatleuten in öffentlichen Räumen verhält und wie eine Bildübertragung auf andere Monitore ohne Speicherung rechtlich zu bewerten ist. Eine Rechtfertigung ist laut Gesetz nur gegeben, wenn die Aufzeichnung die Aufgabenerfüllung von öffentlichen Stellen unterstützt. Auch ist eine Überwachung statthaft, wenn die Wahrnehmung von berechtigten Interessen für konkret bestimmte Zwecke und die Wahrung des Hausrechts durch die Überwachung gegeben seien. Deshalb hatte auch das OVG die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei nicht zur Ausübung ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen. Diese wiederum führte an, dass aus Mitarbeitermangel ihr Empfangsbereich oft unbesetzt bleibt und sie daher Straftaten befürchte. Dem wollten nun auch die Leipziger Richter nicht folgen. Weder sei eine Videoüberwachung nötig, um Notfälle medikamentierter Patienten zu versorgen noch um die überdies von der Ärztin ins Spiel gebrachten Mehrkosten für ihre Praxis zu mindern. Ohnehin sei es niemals zu Straftaten gekommen. Ein erhöhtes Risiko sei indes hier nicht erkennbar. Das war auch die Begründung, mit der alle Instanzen die Klage abwiesen.

Wie wäre die Entscheidung aus Sicht der DSGVO ausgefallen?

In diesem Fall wäre das Ergebnis ein ähnliches. In der DSGVO ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 f entscheidend, hier steht, dass Filmen nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Eine Einwilligung in die Videoüberwachung ist grundsätzlich möglich. Dazu heißt es in einem Kurzpapier der Datenschutzkonferenz (DSK): Wer eine Praxis betritt und ein Schild sieht, auf dem die Videoüberwachung angekündigt wird, gibt nur mit dem Betreten noch keine Einwilligung ab. Auch nach geltendem Recht würde die BVerwG-Entscheidung also nicht anders ausfallen.

Zurück

Hier bloggt Ihre Redaktion.