Datenschutz im Betrieb

Datenschutz bei der Verwendung eines Gäste-WLANs – was gibt es zu beachten?

Ein Internetzugang für Gäste Ihres Restaurants sowie für Besucher und Geschäftskunden Ihres Firmengebäudes gehört längst zum technologischen Standard.

Ein schnelles Netz und ein vereinfachter Zugang über einen sogenannten WLAN-Hotspot erleichtern Ihren Partnern beispielsweise eine Präsentation. Und es gehört heutzutage zum guten Ton, Besuchern und Gästen in Wartezeiten die Möglichkeit zum Surfen zu offerieren.

Grundsätzlich sollte ein Besucher-WLAN nur mit einer Nutzerregistrierung erreichbar sein. Es sollte unter keinen Umständen mit dem Firmennetzwerk in Verbindung stehen. Das Aushändigen des Passworts für das Firmen-WLAN ist quasi schon ein datenschutzrechtliches Vergehen. Ein professioneller IT-Spezialist kommt schnell und ohne große Umwege an Firmeninterna. Zweitens können auch schädliche Datensätze und Viren ins Firmennetzwerk gelangen, da ja die Besucher in der Regel nicht mit der Schutzausstattung ausgerüstet sind, die das Firmennetzwerk unangreifbar macht.

Gästezugang durch Nutzerregistrierung

Aus technischer Sicht sollte ein Gästezugang mit einer individualisierten SSID erreichbar sein. Idealerweise separiert sich das Gästenetzwerk somit schon optisch durch eine erkennbare namentliche Bezeichnung. Eine Registrierung kann beispielsweise besonders einfach über eine SMS geschehen. Hiermit erhält jeder Gast sein/ihr individuelles Passwort pro Besuch. Informieren Sie sich am besten bei Ihrem persönlichen Provider über mögliche Optionen eines Gästenetzwerks. Aber nicht nur das Unternehmen sollte mit datenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen ausgestattet sein. Auch der surfende Gast genießt natürlich datenschutzrechtliche Behandlung. So sollte technisch sichergestellt sein, dass für den Fall etwaiger Gesetzesverstöße durch den Gast zwar seine IP-Adresse gespeichert wird, dies aber nicht mit personenbezogenen Daten in Einklang gebracht wird. Die Speicherung der Gästedaten erfolgt also anonym und temporär und gilt nur der rechtlichen Absicherung.

Wer haftet bei Datenschutzverstößen?

Seit Inkrafttreten der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ist die Haftungsfrage durch einen Besucher eines Gäste-WLANs geklärt: Sofern das Unternehmen, das das Gäste-WLAN zur Verfügung stellt, nicht dazu auffordert, ist ein Verstoß gegen Urheber- oder sonstige Rechte beim Nutzen des Gastzugangs nicht auf den Betreiber des Netzwerks übertragbar. Sprich: Bei einem illegalen Verstoß über ein Gästenetzwerk eines Unternehmens, haftet die jeweilige Person im Zweifel persönlich. Das Unternehmen, welches das Kunden-WLAN zur Verfügung stellt, übernimmt in der Regel keine Haftung.

Tipp: Benutzerordnung festlegen – „WLAN-Hausordnung“

Eine „WLAN-Hausordnung“ mit dem allgemeinen Prozedere des Gastzugangs und dem datenschutzrechtlichen Umgang mit Daten hilft Nutzern von Gäste-WLANs, sich entsprechend zu verhalten. Ein Hinweis für Besucher des Kunden-WLANs sollte vor der ersten Benutzung erscheinen – idealerweise erfordert ein Unternehmen die leserliche Bestätigung durch jeden Besucher. Somit können rechtliche Unklarheiten bereinigt werden, und eine weitere Schutzmaßnahme unterstützt sowohl den Nutzer als auch das Unternehmen, das das Netzwerk bereitstellt. Ein Vermerk auf eine eventuell langsame Verbindung wie auch auf die Tatsache, dass dies ein freiwilliger Service seitens des Unternehmens ist, sollte in der Hausordnung ebenfalls auftauchen. Das verhindert schon im Vorfeld böses Blut, falls ein Gast wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil beispielsweise eine wichtige Internettransaktion aufgrund einer schwachen Verbindung oder eines Abbruchs nicht durchgeführt werden konnte.

Hier noch einmal die wichtigsten Tipps, um Ihr Besucher-WLAN sicher zur Verfügung zu stellen:

  • unbedingt ein separiertes Gäste-WLAN einrichten
  • Zugang durch Passwort schützen, idealerweise durch SMS-Versand
  • grundsätzlich sollten Mitarbeiter den Gastzugang nie nutzen
  • Reichweite des Gäste-WLANS räumlich auf gewünschte WLAN-Zonen beschränken
  • Nutzer in einer Nutzungsordnung auf alle Details zur Nutzung hinweisen

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