Datenschutzwissen

Wann ist Videoüberwachung erlaubt?

Seitdem Digitalkameras immer handlicher und einfacher zu bedienen sind, wird gefilmt, was das Zeug hält. Überall Kameras. Aber was ist überhaupt erlaubt im privaten Bereich? Wem ist es gestattet, Kameras zu installieren und ganze Bereiche permanent zu filmen?

Die Rechtslage fürs Zuhause

Im privaten Raum ist Filmen generell nicht problematisch: Wer oder was taucht im Sichtfeld der Kamera auf? Beschränkt sich dieser Bereich auf privat genutzte Innenräume oder ein Grundstück, das nicht öffentlich zugänglich ist, stellt das Anbringen einer Videokamera keine Form der Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO dar. Sie ist also innerhalb der eigenen Privatsphäre erlaubt, da davon auszugehen ist, dass keine fremden Personen ins Bild geraten und damit zum Fall für den Datenschutz werden – ausgenommen beispielsweise Einbrecher, vor denen die Kamera Schutz bieten soll, deren eigene Interessen und Freiheitsrechte jedoch nicht schutzbedürftig sind. Anders sieht es aus, wenn die Mitschnitte irgendwo publiziert werden, etwa auf einer Internetseite. Dann ist der „Privatpassus“ hinfällig und ein Datenschutzverstoße liegt vor.

Wie die DSGVO das Thema interpretiert

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beschreibt, was die Datenschutzgrundverordnung zu dem Thema vorschreibt. Dort wird die Datenverarbeitung mittels Kamera dann erlaubt, wenn sie erforderlich ist, um die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten zu wahren. Entgegenstehende Interessen der von der Überwachung betroffenen Personen bzw. deren Grundrechte dürfen dem nicht überwiegen. Einige Juristen weisen darauf hin, dass sich Art. 6 nicht explizit auf die Videoüberwachung bezieht. Um Klarheit zu gewinnen, beziehen sie sich auch auf die Informationspflicht nach Art. 13 ff. DSGVO oder Schweigepflichtsregelungen für bestimmte Berufsgruppen, die aber im privaten Einsatzbereich nicht von Belang sind. Das Stichwort bleibt in jedem Fall das „berechtigte Interesse“. Liegt dieses eindeutig vor, sind Videoüberwachungen grundsätzlich in Ordnung.

Unterschiedliche Kriterien sind anzuwenden

Zunächst klären Behörden den Zweck, der mit einer Videoüberwachung verfolgt wird. Das kann der Diebstahlschutz sein, die Beweissicherung oder die Wahrung des Hausrechts. Dann wird überprüft, ob eine Kameraanbringung überhaupt erforderlich ist. Vielleicht gibt es alternative Sicherheitssysteme, oder der Aufnahmebereich ist limitiert. In einem dritten Schritt muss zwischen den schutzbedürftigen eigenen Interessen und den von der Videoüberwachung erfassten Personen abgewogen werden. Dabei spielen auch die räumliche Situation, der Zeitrahmen, die verwendete Technik und die Speicherungsmodalitäten eine Rolle. All diese Kriterien müssen zur Gesamtbewertung hinzugezogen werden, unabhängig davon, ob die Kamera im privaten Raum, im Sportverein oder dem Jugendtreff hängt.

Unterschiedliche Praxisbeispiele

Ein Einfamilienhaus beispielsweise darf überwacht werden, weil hier ein berechtigtes Interesse besteht. Dafür steht das Hausrecht – es beginnt und endet an der Grenze des Grundstücks. Schon der Kamerablick ins Nachbargrundstück oder auf den vor dem Gartenzaun vorbeiführenden Gehsteig gehört nicht mehr zum Raum dieser Befugnis. Bei einem Mehrfamilienhaus muss ein Anbringen von Kameras zur Abwehr von Straftaten von den Eigentümern beschlossen werden. Die Hausbewohner dürfen keinen Datenzugriff haben. Bei beiden Haustypen ist zu erwägen, in welchem Zeitraum die Kamera laufen darf.

Wer sich für eine Kamera-Attrappe entscheidet, muss übrigens die gleichen Kriterien erfüllen. Hier geht es darum, einen übermäßigen Überwachungsdruck auf Unbetroffene zu vermeiden. Beim Abwägen des berechtigten eigenen Interesses gegen die schützenswerten Interessen und Freiheiten anderer spielen aber nicht nur Aspekte der Sicherheit eine Rolle, sondern auch solche rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Eine solche Verhältnismäßigkeit muss definiert werden, bevor eine Kamera zur Datenspeicherung installiert wird.

Derselbe Grundsatz gilt für Vereine: Auch sie sind den Nachweis schuldig, ein berechtigtes Interesse zu haben, wenn sie das Vereinsheim oder die Sportstätten mit Kameras überwachen wollen. Für den Kameraeinsatz muss eine Erforderlichkeit vorliegen, die sich nicht beliebig auf Räume und Flächen beziehen darf. Die Speicherung von Videoaufzeichnungen hat diesem Erforderlichkeitsgrundsatz zu genügen, wobei in der DSGVO keine Speicherdauer geregelt ist. Eine Aufbewahrung über 48 Stunden sollte aber laut Art. 5 Abs. 2 DSGVO wegen der Datensparsamkeit vermieden werden. Folglich muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Bewegtbilder auch wirklich nur zu dem definierten Zweck gespeichert werden.

Grundsätzlich gilt, dass jede Kamera, die zur Daten-Aufzeichnung installiert wird, zu sehen sein muss. Im quasi öffentlichen Raum eines Vereins muss ein deutlich erkennbares Hinweisschild auf Augenhöhe angebracht werden. Auf einem Privatgrundstück kann ein solches Schild zumindest abschreckende Wirkung auf Einbrecher haben, hier muss es allerdings nicht zwingend angebracht werden.

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