Datenschutzwissen

Sind Unfalldatenspeicher im Einklang mit dem Datenschutz?

Beim Carsharing, dem Mieten von Autos oder beim KFZ-Leasing sind Unfalldatenspeicher längst bewährte Datenlieferanten. Doch neben Fakten zu einem Crash liefern sie noch vieles mehr an persönlichen Daten der Fahrer. Inzwischen dienen diese Daten Gerichten als Indizien für die Beurteilung von Unfällen. Das kann aus Datenschutzsicht problematisch werden.

Zeitgemäße Kraftfahrzeuge sind echte Datensammler. Sie sind gespickt mit Infotainment-Systemen, Assistenten für schwierige Fahrsituationen und inzwischen längst dazu in der Lage, das Fahrverhalten des jeweiligen Fahrer zu analysieren. Auch für die Beurteilung von Unfällen sind die Datenmengen, die inzwischen von Blackboxes aufgezeichnet werden, äußerst aufschlussreich. Dabei geht es nicht nur um die rein physikalischen Daten, die das Unfallgeschehen detailliert beschreiben, was zuvor durch polizeiliche Rekonstruktionen erfasst werden musste. Auf Knopfdruck lassen sich Geschwindigkeit, Bremseinsatz und Lenkbewegungen zum Unfallzeitpunkt abrufen, wo zuvor Bremspuren und Fahrzeugverformungen gemessen wurden, um die Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt annähernd zu ermitteln. Doch die Messungen im Auto gehen weit über diese Grunddaten hinaus. Die Sensorik ist etwa dazu in der Lage, ein Fahrerprofil zu errechnen, was beispielsweise heute schon dazu genutzt wird, dem Fahrer Aufschluss über sein generelles Fahrverhalten zu geben.

Längst ist teilautonomes Fahren Wirklichkeit

Sicherheitssysteme, wie ABS und ESP, veränderten das Fahren seit den 90er-Jahren elementar. Heutzutag verfügen aktuelle Fahrzeuge aber schon über Sicherheitsassistenten, die den Menschen am Steuer beinahe schon entmündigen. Um die 80 elektonische Helfer sind in einem Mitteklassewagen inzwischen bei jeder Fahrt dabei. Bremsassistenten, Abstandregulatoren und auch die Müdigkeitserkennung lassen den modernen Fahrer immer mehr glauben, die Verantwortung für das Fahren an einen Computer abgeben zu können, was zwangsläufig dazu führt, sich vor allem junge Fahrer im Auto immer sicherer fühlen und sich ablenken lassen. Aber nicht nur die Sicherheit an Bord hat sich durch die Steuereinheiten geändert. Denn alle Steuergeräte sind mit einander vernetzt und sammeln riesige Datenmengen, auf die wiederum unterschiedlichste Komponentenhersteller, wie der Fahrzeugbauer selbst, Zugriff haben. Vornehmliches Ziel dieser Datensammlung ist die Verbesserung der aktuellen Sicheheitssysteme im Sinne einer mitfahrenden KI.

Wie wird der Zugriff auf die Fahrerdaten geregelt?

Nach aktuellem Recht sind das Abrufen und die Speicherung der Daten aus einem Kfz einheitlich geregelt und stellen keine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Unfalldatenspeicher ist ausschließlich durch Anordnung der Staatsanwaltschaft auswertbar. Ferner hat der Gesetzgeber geregelt, dass ein solcher Speicher nicht dauerhaft Daten erfasst und ablegt, sondern eine sogenannte initiale Erfassung vornimmt, beispielsweise durch die Auslösung des Airbags oder das Eingreifen einer elektronisch initiierten Notbremsung. Dabei werden die Daten permanent überschrieben, sobald eine Neuinitialisierung erfolgt und automatisch wieder gelöscht, wenn es nicht zum Datenabruf kommt. Doch wie sieht es mit den vielen anderen Datensammlern im Fahrzeug aus? Auch hier ist die Rechtsprechung eindeutig: Fahrzeughersteller, Komponentenlieferanten und Werkstätten dürfen Daten abrufen, um den Fahrzeugservice zu optimieren und für die wissenschaftliche Auswertung zur Optimierung von Unfallverhütungs-Technik. Dabei darf allerdings kein Zusammenhang zu den personenbezogenen Daten des Fahrers hergestellt werden. Fraglich bleibt freilich, inwieweit Infotainment, Navigations- und Routing-Dienste, die der Fahrzeug-Hersteller von externen Firmen zukauft, im Fahrzeugnetzwerk integriert sind. Auch durch sie findet ein Sammeln von Daten statt, die ohne Frage sehr aussagekräftig für die Crash-Beurteilung wären. Allerdings findet dies derzeit noch nicht statt.

Fazit

Noch besteht angesichts des rechtlichen Rahmens kein Grund zur Beunruhigung. Datennutzung zur Unfallrekonstruktion widerspricht nicht dem grundsätzlichen Datenschutz-Gedanken. Was aber darüber hinaus an Daten im Fahrzeug erfasst wird, bedarf einer genaueren Betrachtung.

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