Datenschutz im Betrieb

Gerichtliche Maßnahmen: Ist eine Überwachung am Arbeitsplatz legitimiert?

Die Aufzeichnung der Arbeitsschritte der Mitarbeiter erscheint vielen Unternehmen als wichtige Maßnahme. Eine ständige Videoüberwachung der Angestellten ist nichts Neues.

Immer wieder kommen einige Fälle vor Gericht. Lesen Sie hier einige aktuelle Datenschutzurteile über die Überwachung am Arbeitsplatz. Zwar lagen die Entscheidungen vor dem Inkrafttreten der DSGVO fest, doch auch in der aktuellen Zeit sind diese Fälle repräsentativ:

Tasten-Kontrolle: Überwachung der Tastenanschläge

Ein Software-Keylogger, ist eine Software, die alle Tastatureingaben am Computer aufzeichnet. Ein Unternehmen hatte alle Computer seiner Mitarbeiter mit dieser Software ausgestattet und diese somit überwacht. Das BAG hielt dieses Verhalten für unzulässig, solange kein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliegt.

(BAG, Urteil vom 27.07.2017, Az.: 2 AZR 681/16, Pressemitteilung Nr. 31/17)

Privates „Surfen“ am Arbeitsplatz

Während der Arbeitszeit ist die private Nutzung des Internets in vielen Firmen verboten. Eine diesbezügliche Überwachung ist grundsätzlich nicht unzulässig, allerdings darf sie nicht unverhältnismäßig geschehen. Eine Verhältnismäßigkeit ist demnach dann gegeben, wenn Mitarbeiter über die Mittel und Art der Kontrolle informiert sind. Des Weiteren muss im Falle einer Überwachung ein rechtlich vertretbarer Grund vorliegen. Arbeitgeber dürfen hier nur soweit die Kontrolle behalten, sofern es notwendig ist.

(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 05.09.2017 – 61496/08)

Überwachung der Arbeitsbereitschaft

In Berlin mussten Arbeitnehmer eines Taxiunternehmens in der Zeit des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten durch das Betätigen einer Signaltaste bestätigen, dass sie genügend Arbeitsbereitschaft aufweisen. Eine unverhältnismäßige Aufzeichnung von Daten ist datenschutzrechtlich verboten. Die Berliner Richter waren der Ansicht, dass zur Überwachung der Arbeitsbereitschaft keine Bestätigung im Dreiminutentakt erforderlich sei.

(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2017, Az.: 41 Ca 12115/16, Pressemitteilung Nr. 15/17 vom 16.08.2017)

Ein Detektiv am Arbeitsplatz

Die Führungsetage eines anderen Unternehmens schaltete einen Detektiv ein, um einen Mitarbeiter der schwerwiegenden Pflichtverletzung zu überführen. Hierfür lag dem Führungspersonal ein konkreter Verdacht vor. Es bestätigte sich, dass der observierte Mitarbeiter für einen Mitbewerber Werksspionage betrieb. Hierauf erhielt der Angestellte eine außerordentliche Kündigung, die laut BAG rechtsgültig war.

(BAG, Urteil vom 29.06.2017, Az.: 2 AZR 597/16)

Ist eine Observierung am Arbeitsplatz rechtsgültig?

Ein anderes Unternehmen observierte seinen Betriebsratsvorsitzenden 20 Arbeitstage lang mithilfe eines Detektivs. Das zuständige Gericht empfand diese subtile Maßnahme als schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Der überwachte Mitarbeiter erhielt eine Entschädigung von 10000 Euro.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2017, Az.: 5 Sa 449/16)

Überwachung der Umkleidekabinen

Auch im Sport spielt die Spionage in Form von Videoaufzeichnung eine nicht unerhebliche Rolle. Ein olympischer Radsporttrainer installierte in einer Umkleidekabine des Olympiastützpunkts eine Videokamera – jedoch ohne dies die Personen innerhalb der Umkleide wissen zu lassen. Auf einen Verdacht hin wurde die versteckte Kamera enttarnt und dem Trainer wurde, nach der Akteneinsicht des zuständigen Arbeitsgerichts Berlin und der Bestätigung der zuständigen Staatsanwaltschaft, fristlos gekündigt.

(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 01.11.2017, Aktenzeichen 24 Ca 4261/17, Pressemitteilung Nr. 25/17 vom 01.11.2017)

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