Datenschutz im Betrieb

Private Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz – was gilt es zu beachten?

Arbeitgeber, die die Nutzung der betrieblichen Kommunikationssysteme für private Zwecke erlauben oder stillschweigend dulden, werden zum Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes. Entsprechend fällt die private Kommunikation der Arbeitnehmer unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Das bedeutet, dass die Computer und Telefone am Arbeitsplatz so einzurichten sind, dass die Anforderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bzw. des Telemediengesetzes (TMG) erfüllt werden.

Arbeitgeber als Diensteanbieter

Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung der Telekommunikationssysteme des Unternehmens erlaubt oder stillschweigend duldet, fungiert er als Diensteanbieter (Provider) im Sinne des TKG. Dadurch werden die Mitarbeiter zu seinen Kunden.

Gemäß § 88 Absatz 1 TKG ist das Fernmeldegeheimnis sowohl auf den Inhalt der Telekommunikation als auch auf ihre näheren Umstände (insbesondere die Frage der Beteiligung einer Person an einem Anruf oder Mailwechsel) anwendbar. Ebenfalls vom Fernmeldegeheimnis abgedeckt sind Detailinformationen zu erfolglosen Verbindungsversuchen. Der Arbeitgeber hat also sowohl in Bezug auf den Inhalt als auch auf die Metadaten der Kommunikationsvorgänge das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG zu wahren, wenn er sich nicht strafbar machen will.

Wahrung der Privatsphäre der Arbeitnehmer

Das Mithören oder Aufzeichnen von Anrufen (ausgenommen besondere Fälle mit Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter) bzw. die Einsichtnahme in E-Mail- oder sonstige Nachrichten ist nicht zulässig.

Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses auf E-Mails

Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zufolge unterliegen E-Mails nur für die Dauer der Übertragung dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Dabei muss im Einzelfall geprüft werden, wann genau der Übermittlungsvorgang beendet wurde – in der Regel spätestens beim Eingang der E-Mail im Postfach des Adressaten. Das Fernmeldegeheimnis, in neuerer Terminologie auch als Telekommunikationsgeheimnis bezeichnet, schützt die Daten nur während der Übermittlung. Es endet nach dem Abschluss des Übertragungsvorgangs.

Verbietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Nutzung der Kommunikationssysteme für private Zwecke ausdrücklich, greift der Schutz des Fernmeldegeheimnisses zwar nicht mehr, dafür findet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Anwendung. Der Zugang zu den Inhalten ist dem Arbeitgeber dadurch ebenso versagt; der unbefugte Zugriff gemäß § 206 StGB steht allerdings nicht unter Strafe.

In diesem Rahmen kann eine Ermittlung, Speicherung und Auswertung von Verkehrsdaten erfolgen, soweit das Beschäftigungsverhältnis dies gemäß § 32 Absatz 1 BDSG zulässt. Es sind auch Situationen denkbar, die eine Auswertung im berechtigten Interesse des Arbeitgebers erfordern, die daher bei Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Mitarbeiters vorgenommen werden darf.

Dass gegenüber dem Arbeitgeber betriebliche E-Mails offenzulegen sind, ist unbestritten. Die Arbeitnehmer sollten sich jedoch darüber im Klaren sein und nicht heimlich kontrolliert werden.

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