Datenschutzwissen

Dürfen Personalausweis-Kopien bei Wohnungsbesichtigungen eingefordert werden?

Bei einer elektronischen Kaufabwicklung ist das Scannen und Speichern von Personalausweisen verboten. Allerdings gab und gibt es auch andere unzulässige Verwendungen, wie etwa im Bereich der Immobilien, in denen auf Ausweiskopien bestanden wird.

Allerdings waren diese sowohl vor als auch nach Inkrafttreten der DSGVO im Sinne des Datenschutzes rechtswidrig. Hierzu zählen unter anderem Makler und Vermieter. Der Datenschutzbeauftragte des Freistaats Sachsen sah sich mit einem Fall konfrontiert, den er unmissverständlich kommentierte.

Wie Vermieter Personalausweiskopien einfordern

Ein Immobilienmakler forderte von allen Mietinteressenten jeweils eine Kopie ihres Personalausweises. Die Begründung sei auf einen eventuellen Mietausfall zurückzuführen, bei welchem der zuständige Anwalt eine Kopie benötige. Außerdem sei eine Personalausweis-Kopie für eine Schufa-Abfrage Voraussetzung. Bei der Untersuchung durch die sächsischen Datenschützer, erklärte das zuständige Maklerunternehmen, dass Wohnungseigentümer in seinen Kreisen eine Ausweiskopie als selbstverständlich ansähen und es zu einer gängigen Praxis machten. Überdies sei doch in den Selbstauskünften der Mieter und auch in den Mietverträgen eine Einwilligungserklärung enthalten.

Das Einfordern einer Personalausweis-Kopie verstößt gegen das Gesetz

Der Landesdatenschutzbeauftragte erörterte kurzerhand, dass das Einfordern einer Personalausweis-Kopie rechtswidrig ist, ganz gleich, ob es sich hierbei um gängige Praxis handle oder nicht. Dieser Fall ereignete sich bereits vor dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018. Sachsens oberster Datenschützer zeigte außerdem das Personalausweisgesetz, § 20 Abs. 1 auf, welcher klar definiert, dass ein Personalausweis bei nicht-öffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier benutzt werden kann. Eine Kopie erhebt und verarbeitet allerdings weitaus mehr Daten, als für eine Identifizierung benötigt werden. Das Einfordern von Personalausweiskopien im Kundenkontakt verstößt demnach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des damals verbindlichen BDSG und ist unzulässig. Eine direkte und persönliche Einsicht in persönliche Daten durch einen Personalausweis des Kunden und ein dementsprechend sofortiger Abgleich der angegebenen Daten, beispielsweise eines potenziellen Mieters, wäre stets möglich. Insofern die Angaben des künftigen Mieters durch direkte Einsichtnahme durch den Vermieter geprüft und dokumentiert werden können, ist dessen Interessen Genüge getan.

Einwilligungen sind aufgrund der allgemeinen Wahlfreiheit nicht bindend

Noch ein Tipp: Selbst, wenn eine Einwilligung seitens des Mietinteressenten vorliegt, ist eine Anfertigung einer Kopie des Ausweises, auch in der Wohnungswirtschaft, nicht legitimiert. Hierfür müsste der zukünftige Mieter eine freie Entscheidung vorlegen. Dies wäre allerdings nur mit einem Mietvertrag ohne eine vorzulegende Kopie möglich. Allerdings ist dies ein Widerspruch in sich bezüglich der gängigen Praxis. Insofern unterliegt ein Mietinteressent stets einer gewissen gezwungenen Situation. Eine Einwilligung aus freien Stücken ist somit nicht möglich. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist das Abfordern von Ausweiskopien also in jedem Fall nicht zulässig. Tätigkeitsbericht des sächsischen Datenschutzbeauftragten für den nicht-öffentlichen Bereich Seite 87

Tätigkeitsbericht des sächsischen Datenschutzbeauftragten für den nicht-öffentlichen Bereich Seite 87

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