Datenschutzwissen

Das Patientendaten-Schutzgesetz und alles über die elektronische Patientenakte

Dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) liegt aktuell ein Gesetzesentwurf vor, um zukünftig sensible Patientendaten in elektronischer Form zu übermitteln.

Denn ab 2021 möchte die Bundesrepublik die elektronische Patientenakte als gängiges Verfahren verankern. Nun sind Krankenkassen dazu aufgefordert, ihren Mitgliedern bis Ende 2021 eine solche elektronische Krankenakte zur Verfügung zu stellen.

Der Prozess einer digitalen Patientenakte wurde unter anderem von Gesundheitsminister Jens Spahn mit Nachdruck verfolgt. Der Hintergrund: Jede Krankheit mit einer soll in Zukunft in einer Datenbank – der elektronischen Patientenakte – gelistet sein. Somit ist der gesamte medizinische Verlauf eines Menschen sowie aller angewendeten Medikamente aufgezeichnet und entsprechend schnell abzurufen. Auch Dokumente, wie beispielsweise der Impfausweis soll ein Bestandteil der digitalen Akte sein. Außerdem sollen alle Untersuchungen sowie deren vorschriftsmäßigen Ergebnisse, medizinische Therapien, Befunde, Röntgenbilder, Unfallprotokolle und auch eine Historie aller Zahnbehandlungen beziehungsweise Zahnersatzbehandlungen. Grundsätzlich soll der Akten-Inhaber, also der Patient selbst, volle Kontrolle über die Verfügbarkeit seiner digitalen Akte gegenüber Krankenhäusern und anderen Gesundheitsdienstleistern beibehalten. Laut Spahn obliegt es weiterhin jedem Patienten selbst, ob der behandelnde Zahnarzt beispielsweise von einer vergangenen Depression oder einem verheilten Knochenbruch erfährt.

Noch keine partielle Datenfreigabe möglich

Der aktuelle Gesetzesentwurf weist allerdings noch Lücken auf, und zwar vor allem in Bezug auf den Zugriff der digitalen Patientenakte. Demnach kann ein Patient nur einem Zugriff zustimmen oder diesen nicht gewähren – ein Filtersystem, um nur einzelne Daten freizugeben, bleibt bislang aus. Bleibt ein Zugriff auf die elektronische Krankenakte verwehrt, so muss der behandelnde Arzt zur guten alten Karteikarte zurückgreifen. Wie bisher auch, müssen diese analogen Karten bei jedem Patienten neu angelegt werden und anschließend in einem Aktenschrank verwahrt werden. Noch geht das BMG von einer sehr langwierigen Umstrukturierung auf elektronische Patientenakten aus, auch dann, wenn der Service dieser Digitalisierung kostenlos ist und das auch bleiben soll. Dies liegt laut dem BMG auf der einen Seite daran, dass viele Patienten einer Verfügung ihrer Daten auf elektronischem Wege nur bedingt zustimmen werden. Auf der anderen Seite ist eine digitale Akte auch mit einem hohen einmaligen Aufwand seitens der Krankenkassen und Ärzte verbunden. Aus diesem Grund soll der Staat jedem „Erstanleger“ eine Aufwandsentschädigung für die erstmalige Erfassung aller Patientendaten offerieren.

Patientenschutz durch persönlichen Datenschutz

Ein Hinweis des BMG weist auf den Datenschutz einer elektronischen Patientenakte hin. Dieser soll unter Einhaltung der DSGVO mit strengsten Richtlinien gewährleistet sein. Darüber hinaus besitzt nach wie vor jeder Patient die volle Kontrolle über seine Akte. Außerdem entscheidet immer noch der Patient selbst, ob er eine elektronische Patientenakte (ePA) in Auftrag geben möchte. Mittels einer speziellen App, die zur Digitalakte dazu gehört, hat der Patient bei Erstellung außerdem die freie Wahl zu entscheiden, welche Daten gespeichert und welche gelöscht werden sollen. Ein weiterer Gesichtspunkt des Gesetzesentwurfs bezieht sich auf das sogenannte E-Rezept. Mit der oben genannten App soll dies für Patienten und Ärzte viel bürokratischen Papieraufwand praktikabel ersetzen. Denn in Zukunft soll der Patient mit der Medikamenten-Verordnung als Datensatz in der App zu seiner lokalen Apotheke gehen oder das E-Rezept in einer Versandapotheke einreichen.

Zurück

Hier bloggt Ihre Redaktion.