Datensicherheit im Internet

Wenn das Internet zum Pranger wird – aus dem Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz

Negative Publicity mit unkontrollierten Verbreitungsmechanismen: das ist für Demagogen aller Richtungen eine ersehnte neue Chance.

Die grenzenlosen Möglichkeiten des Internets verführen offenbar immer wieder Menschen dazu, das Gesetz selbst in die Hand zu nehmen und die Macht der Öffentlichkeit für eigene Zwecke auszunutzen. Natürlich kommen Betreiber solcher Seiten automatisch dem Datenschutz in die Quere. Was aber ist hier eigentlich erlaubt und wo sind die Grenzen? Die oberste Bremer Datenschützerin äußerte sich noch vor Einführung der DSGVO zu diesem Problem und zeigte damals schon auf, wo die Gefahren der grenzenlosen Internetnutzung liegen.

Supermarktleiter: Fotos einfach so veröffentlicht

Konkret ging es in der Schilderung der Datenschützerin um eine größere Anzahl von Beschwerden darüber, dass auf privaten Webseiten immer wieder personenbezogene Daten veröffentlicht wurden. Dabei wurde in den Beschwerden angeführt, dass es bei den Veröffentlichungen darum ging, eine privat betriebene Fahndung durchzuführen. Als typisches Beispiel wird der Leiter eines Supermarkts genannt, der auf einer von ihm selbst ins Netz gestellten Seite Personenfotos einer Überwachungskamera zeigte, über die er sich Aufklärung von den Besuchern dieser Seite versprach.

Ohne Einwilligung keinerlei Recht auf Veröffentlichung

Zum vorliegenden Fall macht die Datenschützerin unmissverständlich klar: Eine solche Art der Bildveröffentlichung setzt eine Einwilligung oder eine andere Art der Rechtsgrundlage zwingend voraus. Einwilligungen lagen in den meisten der gemeldeten Fälle nicht vor. Und eine Rechtsgrundlage müsste auf der Verfolgung berechtigter Interessen der Betreiber beruhen, denen keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Bei „Online-Prangern“ wie im angesprochenen Fall sei eine solche Rechtslage allerdings nicht auch nur ansatzweise gegeben.

Eine wirksame Kontrolle beinahe unmöglich

Wenn Privatpersonen sich Befugnisse anmaßen, die klar im Zuständigkeitsbereich von Behörden liegen, geht das für Bremens oberste Datenschützerin eindeutig zu weit. Hier kam es nämlich zu einer Privatfahndung, bei der ganz bewusst Privatpersonen an den virtuellen Pranger gestellt wurden. Eine gesetzlich verlangte Erforderlichkeit sei hier in keiner Weise auszumachen. Schwerer wiegen allemal die schutzwürdigen Interessen der an den Pranger gestellten Personen. Diese hätten Anspruch auf ein geordnetes staatliches Verfahren. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass die Seitenbetreiber solcher anprangernden Internetveröffentlichungen die Kontrolle über sensible personenbezogene Informationen verlieren könnten. Ein Pranger stigmatisiert und sanktioniert durch die unfreiwillige öffentliche Namens- oder Bildveröffentlichung – denn welcher davon Betroffene würde dem auch von sich aus zustimmen? Ein solches Prozedere gehöre, so die Bremer Datenschützerin, „nicht zu den rechtsstaatlichen Verfahren unserer Gesellschaft“.

38. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz Bremen. Bericht über das Ergebnis der Tätigkeit im Jahr 2015, ¬Seite 49–50

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