Datenschutzwissen

Durchgeimpft, genesen oder nur „schnellgetestet“: Wie gläsern ist der persönliche Impfstatus?

Die Corona-Pandemie hat deutlich gemacht, wie schlecht Transparenz über den Gesundheitszustand der Bevölkerung mit dem Datenschutz unter einen Hut zu bekommen ist.

Beispiel Corona-Warn-App: Eine funktionierende App, wie sie sich die Auftraggeber in der Regierung gewünscht hatten, ist mit dem Datenschutz unvereinbar. Ebenso schwierig gestaltet sich nun der Umgang mit Geimpften, Genesenen und Teilgeimpften: Wie steht es um den Datenschutz hinsichtlich des persönlichen Impfstatus?

Beim Impftempo hat Deutschland spürbar zugelegt. Allerdings treten im Zuge von Lockerungen nun rechtliche Fragen in den Vordergrund. Dabei geht es um die Praxis im Arbeitsleben ebenso wie um den Freizeitbereich. Der Gesetzgeber ist noch etliche Antworten schuldig. Denn erstens ist die Impfung gegen das COVID-19-Virus ein medizinisches Ereignis, das der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Und zweitens gelten für alle Bürger Freiheitsrechte, die nicht einfach so mit Privilegien – beispielsweise für Geimpfte – unterhöhlt werden dürfen, schon gar nicht aufgrund der Verwendung von Daten, die prinzipiell dem Datenschutz unterliegen. Jetzt wird also vehement darum gestritten, welche Gesundheitsdaten welchen Schutz benötigen.

Das RKI darf ausschließlich anonyme Daten erfassen

In der Coronaimpfverordnung wird definiert, dass jede Schutzimpfung gegen COVID-19 anonym bleiben muss. Auch das federführende Robert Koch-Institut erhält nur die reinen Impfzahlen, ohne Sie namentlich zuordnen zu dürfen. Übertragen werden neben einem Patienten-Pseudonym, Geburtsmonat und Geburtsjahr, das Geschlecht, der Landkreis des Wohnorts, das Datum der Impfung, eine Chargennummer sowie die Grundlage für die jeweilige Priorisierung. Folglich haben also auch weder Behörden noch Dienstherren oder Arbeitgeber Zugriff auf Impfdaten.

Ausnahmen in medizinischen Berufen und der Pflege

Im Grundsatz geht es einen Arbeitgeber nichts an, ob oder wann Mitarbeiter geimpft wurden, es besteht auch generell keine gesetzlich untermauerte Impfpflicht. Allerdings gelten Ausnahmen hiervon für besondere Berufsgruppen, allen voran für Arbeitnehmer im Gesundheitswesen. Denn die hier beschäftigten Arbeitnehmer haben im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zu besonders vulnerablen Personen, die mit außergewöhnlichen Schutzmaßnahmen behandelt und versorgt werden müssen. Dies gilt gleichermaßen für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie für diejenigen in Pflegeeinrichtungen. Hier darf der Arbeitgeber durchaus die Information über den Impfstatus seiner Angestellten einfordern. Auch wenn diese Arbeitnehmer bei den Impfungen priorisiert werden, besteht auch für sie keinerlei Impfpflicht. Allerdings kann der Arbeitgeber die Impfung einfordern und als Voraussetzung für eine reguläre Beschäftigung zur Bedingung machen. Verweigert der Arbeitnehmer eine Impfung aus persönlichen Gründen, stellt die Weigerung für den Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund dar. Allerdings kann eine Freistellung ohne Bezüge angeordnet werden, wenn der Arbeitnehmer ohne Impfung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit nicht im Sinne des Vertrags nachkommen kann. Dies wird in vielen Gesundheits-Unternehmen beispielsweise durch eine Betriebsvereinbarung vorgeschrieben.

Pflichten von Angestellten außerhalb Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

In den übrigen Branchen bleibt es beim „Impfgeheimnis“. Allerdings ist die Praxis, die in vielen Unternehmen zur Anwendung kommt, Impfanreize zu geben, zulässig. Ein Arbeitgeber darf aktiv dafür werben, dass seine Angestellten sich impfen lassen, und dies auch mit Prämien belohnen. Allerdings muss das Prämiensystem so angelegt sein, dass Impfverweigerer nicht benachteiligt werden, weil sie nicht zur Impfung gehen. Um eine Prämie zu gewähren, darf der Arbeitgeber sich durch Zeigen des Attests oder des Impfausweises Gewissheit darüber verschaffen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich geimpft worden ist. Allerdings darf die Tatsache einer Impfung nicht in der Personalakte vermerkt oder anderweitig gespeichert werden. Darüber hinaus ist die Impfung gegen das Coronavirus reine Privatsache des Angestellten und unterliegt keinerlei Offenlegungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber darf selbst dann keinen Vermerk zum Impfstatus eines seiner Angestellten anfertigen, wenn der Angestellte durch einen Impfnachweis in den Genuss einer Prämie kommt.

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