Datenschutzwissen

Dürfen Mitbewerber datenschutzrechtlich abmahnen?

Viele E-Commerce-Shops können bis heute keine Datenschutzkonformität aufweisen. Das birgt das Risiko, in das Auge einer Landesdatenschutzbehörde oder eines Wettbewerbers zu fallen.

Die sehr junge Datenschutzverordnung stellt sowohl Unternehmer als auch Juristen und Datenschutzexperten vor eine harte Prüfung: Bisher waren sich deutsche Gerichte kaum so uneinig wie in der Rechtsfrage, ob Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind. Eine diverse Anzahl an Urteilen von letztem Jahr, welche sich eins zu eins auf die DSGVO stützen, waren nun dagegen und ließen ferner keine Mitbewerberklagen zu. Sie wären nicht als Betroffener angegeben und demnach steht ihnen keine Rügeberechtigung zu. Zur selben Zeit entschieden andere Gerichte, wie beispielsweise das Landgericht Würzburg, genau gegenläufig. Die Juristen dort gingen davon aus, dass eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Internetpräsenz einer Anwältin den Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt.

Wettbewerbsverstoß führt zur Abmahnung

2018 ereignete sich ein Prozess in Hamburg, bei dem zwei Pharmaunternehmen unterschiedlicher Meinung waren. Beide warfen sich gegenseitige Datenschutzverstöße vor, die Richter nahmen eine differenzierte Haltung ein. Die Kernaussage des Urteils betrifft Datenschutzverstöße, deren Normen Marktverhaltensregeln entsprechen und demnach nur dann gerügt werden dürfen. Dies bedeutet: Sollte eine datenschutzrechtliche Regulierung das Verhalten aller Marktteilnehmer wettbewerbsrechtlich verändern, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Die von ihren Kollegen abweichende Haltung aus Hamburg zog zwar eine Linie, gab jedoch im Ergebnis keine konkreten Handlungsempfehlungen für Unternehmer.

Das LG Stuttgart argumentiert: DSGVO-Systematik bei Verstößen

Das Landgericht Stuttgart hatte Anfang 2019 die Gelegenheit, sich bezüglich datenschutzrechtlicher Abmahnungen von Mitbewerbern zu äußern. In den Absätzen der DSGVO sahen die Richter den entscheidenden Faktor: Nicht unmittelbar Betroffene besitzen erst dann die Möglichkeit, gegen einen Verstoß der DSGVO vorzugehen, sobald in gegebenem Fall ein öffentliches Interesse besteht. Auf der anderen Seite stehen Verstöße gegen Marktverhaltensregeln nicht unter dem Schutzfaktor der DSGVO. Das Landgericht argumentierte damit, dass der Gesetzgeber Konkurrentenklagen gerade nicht regeln wollte – die DSGVO ist ein abgeschlossenes System, das keine weiteren Öffnungen für Dritte vorsieht. Im Ergebnis bedeutete das für die Kläger, dass kein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) festgestellt wurde und zumindest in Stuttgart die Türen für Mitbewerberklagen verschlossen bleiben.

Eine unklare Rechtslage

Es bleibt abzuwarten, ob genannte Rechtsansicht Erfolg haben wird, denn auch die Argumente der Hamburger Richter haben für Aufsehen gesorgt. Datenschutzexperten gehen davon aus, dass weiterhin Urteile folgen werden, die eine differenzierte Perspektive wie auch eine Einzelfallbetrachtung in den Vordergrund stellen werden. Einzelne Bundesländer arbeiten derzeit an einer Gesetzesänderung, um die DSGVO aus den Geltungsbereichen des UWG und dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) zu nehmen – doch dies dauert seine Zeit, genauso wie eine höchstrichterliche Rechtsprechung seitens BGH oder EuGH.

Es ist und bleibt die Pflicht des Unternehmers

Unternehmer unterliegen weiterhin der Pflicht, alle Strukturen DSGVO-konform zu gestalten. Besonders bewährte Schwachstellen, wie Datenschutzerklärung, Kontaktformulare und Bestellprozesse sind regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Bleiben Sie auch mit Ihrer Internetpräsenz stets auf dem Laufenden und sparen Sie sich das nächste Bußgeld oder eine Schadenersatzforderung eines Mitbewerbers.

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