Datenschutz im Betrieb

Sind Journalisten und Redaktionen trotz DSGV immer noch privilegiert?

Allmählich dringt in verschiedenen Branchen den handelnden Personen ins Bewusstsein, welche Konsequenzen das Inkrafttreten der DSGVO tatsächlich hat. So auch Journalisten und Redaktionen.

Betroffene werden täglich aufs Neue mit Tatsachen konfrontiert, die spürbare Wirkung in die tägliche Arbeit entfalten und viele Dinge, die als gesetzt galten, auf einmal in einem anderen Licht erscheinen lassen. Bestes Beispiel ist die Medienbranche, deren Topverbände den Datenschutz auf diversen Veranstaltungen zum Thema gemacht haben.

Hauptproblem: Prinzipiell sind Presse- und Meinungsfreiheit, die im Grundgesetz verankert sind und als hohes Gut gelten, mit dem Grundgedanken der DSGVO kaum zu vereinbaren. Man denke nur an die verdeckte Recherche eines Journalisten, der in seiner Veröffentlichung brisanter Details den Protagonisten, über die er schreibt, umfassenden Datenschutz garantieren muss.

Auch Verlagshäuser stehen vor einem gewaltigen Problem. Denn ihre Redaktionen sind angewiesen auf geschützte Quellen und Informanten, die Fakten zur Berichterstattung beisteuern, die unter datenschutzrechtlicher Betrachtung niemals an die Öffentlichkeit gelangen dürften.

EU-Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung im jeweiligen Medienrecht verantwortlich

Informationsfreiheit und Meinungsfreiheit sind in den Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten fest verankert – wenngleich jeweils in individuellen Versionen. Die Zuständigkeit der Staaten ist in der DSGVO in Artikel 85 geregelt: „Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang“, so der Wortlaut im Gesetz.

Nun ist es also an den EU-Staaten, diesen Paragrafen in nationales Recht umzusetzen, ohne dabei Presse- und Meinungsfreiheit im Grundsatz zu beschneiden. Das deutsche Medienrecht beispielsweise fußt auf 16 Landespressegesetzen, dazu gibt es für die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten Rundfunk-Staatsverträge. Auch wenn die Formulierungen und Auslegungen sich teils stark voneinander unterscheiden, sind inzwischen in allen Landespressegesetzen Passagen ergänzt, die die DSGVO betreffen – landesübergreifend durch ein sogenanntes „Privileg“.

Vorerst genießen Medienschaffende Privilegien

Sowohl Redaktionen als auch freie Journalisten profitieren zunächst vom sogenannten „Medienprivileg“. Es erlaubt Journalisten und Redaktionsangehörigen, Daten zu verarbeiten, wenn sie für ihre Recherchen von Bedeutung sind, ohne mit ihnen im Sinne der DSGVO zu verfahren: Sie müssen sie beispielsweise nicht auf Anfrage preisgeben. Das Privileg gilt in den meisten Bundesländern übrigens auch für Forscher, den Bereich gemeinnützige Öffentlichkeitsarbeit sowie für Blogger.

Was für Redaktionen gilt, stellt sich allerdings in den „wirtschaftlichen Verlagsbereichen“ völlig anders dar: Hier gilt die DSGVO in vollem Umfang, was zum Beispiel Werbeaktionen der Verlagshäuser sowie das Geschäft mit Medienabonnements angeht. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Verlagshäuser Herausgeber von redaktionellen Inhalten und journalistischen Beiträgen sind.

Somit gilt das Privileg vorläufig ausschließlich für journalistische Informationsbeschaffung von angestellten oder freien Journalisten, Bloggern, Wissenschaftlern und Künstlern. Diese haben allerdings die Pflicht, sich unabhängig vom Privileg für ihre Recherchen gründlich darüber zu informieren, welche anderen Teilbereiche ihrer Arbeit von der DSGVO betroffen sind und welche Änderungen auch für sie gelten.

Freie Journalisten beispielsweise sind in Personalunion natürlich auch Einzelunternehmer, die ihre Arbeit auf dem Medienmarkt vermarkten, Werbung in eigener Sache betreiben oder teils auch im Auftrag von Wirtschaftsunternehmen als Texter arbeiten. Daher ist das Privileg keineswegs als genereller „Datenschutzfreibrief“ zu verstehen.

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