Datenschutz im Betrieb

Was ändert die DSGVO fürs Fotografieren im Betrieb?

Fotos von Einzelpersonen sind generell ein Datenschutzthema. Noch kniffliger wird es beim Fotografieren im Betrieb für Teamvorstellungen oder Eigen-PR.

Wenn Profis auf den Auslöser drücken, ist das ein künstlerischer Schaffensprozess. Dennoch unterliegen auch diese Motive strengen Datenschutzrichtlinien. Denn der Zweck eines jeden Profi-Fotos ist natürlich irgendeine Art der Veröffentlichung. In § 22 Satz 1 KunstUrhG wird festgelegt, welche Rechte Personen haben, die für Veröffentlichungen fotografiert werden.

Generell gilt, dass sie einer Veröffentlichung schriftlich zustimmen müssen. Heißt also, dass Fotos, auf denen Personen eindeutig zu erkennen sind, nicht einfach so publiziert werden dürfen. Denn jeder hat prinzipiell das „Recht am eigenen Bild“. Für Medienunternehmen hat der Gesetzgeber allerdings Sonderregelungen erlassen. Bestes Beispiel: Personen der Zeitgeschichte. Diese haben grundsätzlich kein „Recht am eigenen Bild“, sondern müssen akzeptieren, dass sie in Medien zur Bebilderung von Berichterstattungen abgebildet werden.

Im Einzelfall ist natürlich zu prüfen, wer zu dieser Personengruppe gehört. Bei großen Personengruppen gilt das Recht am eigenen Bild nur eingeschränkt, etwa beim Ablichten einer Bahnhofshalle zur Hauptverkehrszeit, um beispielsweise eine Meldung zu Bahnhofs-neubau-Plänen zu bebildern. Selbst wenn die abgelichtete Person zwar zu erkennen ist, der Künstler sie aber lediglich zur Komplettierung der Bildaussage benötigt, kann unter Umständen sein künstlerisches Interesse schwerer wiegen als die persönlichen Rechte des Abgelichteten.

Doch was fordert die DSGVO beim Publizieren von Fotos für Zwecke von Unternehmen? Denn hier kollidiert das Interesse des Unternehmens, sich auch mit Fotos gut darzustellen, mit den Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter.

Keine Präsentation von Teams ohne schriftliche Genehmigung

Wie schon gesagt: Fotografen und ihre Arbeit unterliegen dem KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie). Unternehmen können dieses „Fotografen-Recht“ allerdings nicht für sich in Anspruch nehmen, selbst wenn sie einen Profi engagieren. Ein gutes Beispiel ist die Vorstellung von Teams auf der Unternehmens-Webseite, in Katalogen oder Kundenzeitschriften. Ein weiteres Beispiel sind Berichte über Firmenevents im Intra- oder Internet. Etwa der jährliche Betriebsausflug, die Einweihung der neuen Lagerhalle oder auch die Weihnachtsfeier werden gerne bildreich dargestellt, um aufs positive Miteinander in der Firma hinzuweisen.

Wenn diese Fotos ein gebuchter Fotograf macht, verlässt dieser mit der Auftragsannahme den speziellen Schutz seiner Arbeit durch das KUG. Als Auftragsfotograf vertritt er nämlich nicht seine eigenen künstlerischen Interessen, sondern die eher wirtschaftlich inspirierten des beauftragenden Unternehmens. Da die Beschäftigten ein uneingeschränktes Recht am eigenen Bild haben, muss also für jedes Foto, das im Unternehmensumfeld veröffentlicht wird, die Einwilligung des abgelichteten Mitarbeiters eingeholt werden.

Vorsicht, Falle: der Firmenevent

Natürlich ist nachvollziehbar, dass es fast unmöglich ist, jeden Teilnehmer an einer großen Firmenfeier schriftlich einwilligen zu lassen, dass er fotografiert wird. Bei Mitarbeitern, die bis zum Tag des Events im Urlaub oder krank sind, ist dies beispielsweise unmöglich. Das umgehen zahlreiche Firmenevent-Planer, indem sie auf Einladungen oder im „Programmheft“ darauf hinweisen, dass ein Fotograf anwesend sein wird.

Dies reicht aber nicht unbedingt, weil § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG ausschließlich die schriftliche Einwilligung als ausreichend erachtet. Allein die Tatsache, dass der Mitarbeiter am Event teilnimmt, kann nämlich nicht als generelle Zustimmung gewertet werden. Bei „Dr. Datenschutz“ äußern Experten, dass für die Firmenfeier weitere Maßnahmen sinnvoll erscheinen, um die Rechte der Mitarbeiter hinreichend zu schützen.

Eine Möglichkeit ist beispielsweise ein sehr gut sichtbarer Hinweis auf den Fotografen an der Eingangstür zum Event. Keinesfalls sollte „heimlich“ geknipst werden. Dazu müssen die Eventteilnehmer darüber aufgeklärt werden, dass sie Aufnahmen, auf denen sie selbst zu sehen sind, verweigern können, ebenso die spätere Veröffentlichung von Motiven, auf denen sie zu erkennen sind.

Fotos, die diffamierend wirken, die abgelichteten Personen in peinlichen Situationen oder ungewollten Posen zeigen, sind unbedingt zu vermeiden. Kinder dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung ihrer Eltern abgelichtet werden. Sind diese Punkte gewährleistet, wird auf diesem Weg transparent und offen mit dem Thema verfahren. Und die Angestellten können so ganz bewusst einer Veröffentlichung widersprechen.

Dennoch ist ausschließlich die schriftliche Genehmigung jedes einzelnen Mitarbeiters der rechtlich sauberste Weg. Ist jedoch eine Veröffentlichung der Firmenfotos in sozialen Netzwerken geplant, wird die Sachlage ungleich komplizierter. Zwar ist auch für diese Art der Veröffentlichung ein datenschutzkonformes Vorgehen möglich, aber das sollte durch den Datenschutzbeauftragten oder einen Fachanwalt geprüft und umgesetzt werden.

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