Datensicherheit im Internet

Sogar Juristen noch unsicher hinsichtlich DSGVO-Abmahnungen

Medien, Politiker, Verbände und Unternehmen haben vor ihr gewarnt – aber kommt die DSGVO-Abmahnwelle wirklich oder entpuppt sich die Ankündigung als heiße Luft?

Zweifler berufen sich darauf, dass ja oftmals etwas hohe Wellen schlägt, um dann als bedeutungsloses Rinnsal zu versickern. Andere hingegen, besonders Politiker, bereiten sich auf Maßnahmen vor, die bei tatsächlichen Abmahnwellen zu ergreifen wären. Dazu gibt es noch Unkenrufe, die auf eine mutmaßliche Unsicherheit gerade in Juristenkreisen verweisen. Was ist nun wirklich zu erwarten?

Wenn die Abmahnung verpufft

Leser der Wochenzeitung „Die ZEIT“ wurden vor ein paar Wochen mit dem Report über ein Transportunternehmen aus Hamburg konfrontiert, dessen Chef im Juni Anwaltspost erhielt. Im Anwaltsschreiben zeigte sich die Kanzlei von einem Transportunternehmen beauftragt, den betroffenen Unternehmer wegen einer Informationspflichtsverletzung auf dessen Webseite abzumahnen – es ging um einen Verstoß gegen den Artikel 13 EU-DSGVO. Als Abmahnbetrag enthielt das Schreiben die Summe von 1.029,23 Euro.

Offenbar war der abmahnende Anwalt der ZEIT-Redaktion bereits als DSGVO-Abmahner bekannt und so fand der Fall große Beachtung. Auch wenn der Datenschutzbeauftragte für Hamburg versicherte, dass es bislang nur vereinzelte Anfragen wegen Abmahnungen gab, die auch nicht gezählt würden, gibt es zahlreiche Kanzleien, die sich besonders den Mandanten widmen, die DSGVO-Abmahnschreiben erhalten haben.

Der abgemahnte 65-jährige Transportunternehmer hatte die Internetseite von seinen Kindern als Geschenk erhalten und war so nicht Betreiber im eigentlichen Sinn. Ferner lag dem Anwaltsschreiben keine Vollmacht des eigentlichen Klägers bei. Inzwischen ist ans Licht gekommen, dass die Abmahnung sowieso gegenstandslos war, da die beanstandete Seite keinerlei personenbezogene Daten erhebt.

Die Sache könnte sich aber als gefährlich für den Abmahn-Anwalt herausstellen: Vermutet wird nämlich, dass gar kein Auftraggeber existiert. In diesem Fall wäre das seitens des Anwalts ein derber Verstoß gegen die Anwaltsordnung, der eine Zulassungs-beendigung nach sich ziehen könnte. Dieser Beispielfall macht aber vor allem eines deutlich: Es bedarf immer auch eines Auftraggebers, um eine Abmahnwelle loszutreten. Bleibt abzuwarten, ob und wie viele deutsche Unternehmen Anwälte in Position bringen, um einen vermeintlichen Wettbewerbsvorteil der Konkurrenz zu unterbinden.

Das Risiko hoher Kosten ist allgegenwärtig

Selbst ganz ohne Abmahnwelle erweist sich die DSGVO seit ihrem Inkrafttreten bereits als sprudelnde Umsatzquelle für einige Spezialisten, unter ihnen vor allem IT-Anwälte. Besonders kleine und mittlere Unternehmen sind nämlich oftmals noch sehr verunsichert im Umgang und mit der Umsetzung der DSGVO. Und für die kommen angesichts der hohen Bußgelder, die im Raum stehen, versierte Juristen als Berater wie gerufen. Im Handelsblatt äußerte sich neulich der Sprecher des Bundesverbands Digitale Wirtschaft, der auch mittelfristig keine Abmahnwelle kommen sieht und dies alles eher als Mediengetöse abtut. Aus technischer Sicht könnten DSGVO-Abmahnungen ähnlich aussehen wie die bekannten Abmahnungen an Download-Dienste: Man scannt einfach die Datenschutzerklärung ein und sucht nach einer möglichen Lücke, die man für eine Abmahnung nutzen könnte.

Trotzdem verdient ein Abmahnschreiben sorgfältige Betrachtung, sobald es ins Haus flattert. Und es ist alles andere als ein Fehler, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Anders sieht es aus, wenn eine Firma dem unbequemsten Mitbewerber vorwirft, dieser würde sich durch unzureichenden Datenschutz Wettbewerbsvorteile verschaffen. Wenn diese Anschuldigung sich nämlich inklusive der Abmahnung als gänzlich unberechtigt herausstellt und zum Bumerang wird, kann das sehr, sehr teuer für den Abmahner werden. Denn diese falsche Bezichtigung stellt ihrerseits einen schweren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Unternehmer, die sich mit anwaltlicher Hilfe per Abmahnung Recht verschaffen wollen, sind einem Risiko ausgesetzt, das reiflich abgewogen werden sollte. Auch dieser nüchterne Umstand spricht gegen eine Abmahnwelle ungeahnten Ausmaßes.

Etliche Entwicklungen sind noch unklar

Selbst Juristen scheinen im Moment teilweise noch sehr unsicher zu sein, was in den nächsten Monaten zu erwarten ist und welche juristischen Konsequenzen durch die DSGVO branchenübergreifend welche Auswirkungen haben. Beispielsweise der eingangs erwähnte Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung: Er verlangt, dass Unternehmen Betroffenen „Mindestinformationen“ über den Umgang mit deren personenbezogenen Daten zukommen lassen.

Doch welcher Umfang an Informationen ist damit gemeint? Wo, wann und in welcher Form muss informiert werden? Schriftlich, als E-Mail-Info oder per Aushang – so recht weiß dies noch niemand. Solche Fragen dürften sich in den nächsten Monaten klären. Momentane Unwägbarkeiten wie diese sind ein Hinweis, dass Abmahnungen im großen Stil wohl vorläufig ausbleiben dürften. Sie werden aber mit Sicherheit kommen, sobald die ersten Gerichte oder die Landesämter für Datenschutz für Klarheit gesorgt haben.

Die Regierung will Leitfäden durchsetzen

Zurzeit hat es den Anschein, als bezöge die Regierung eher Stellung zugunsten der kleinen Unternehmer und Selbstständigen, denen weder ein Datenschutzbeauftragter noch eine detaillierte Unterweisung im Datenschutz zuzumuten ist. Die Große Koalition kündigt schon jetzt Nachbesserungen an, um so ein lukratives Abmahngeschäft im Keim zu ersticken – so klingen zumindest Verlautbarungen aus SPD-Kreisen. Dazu steht der fliegende Gerichtsstand auf dem Prüfstand, damit nicht einfach quer durch die Republik geklagt werden kann. Kleine und mittelständische Unternehmer sollen so spürbare Schützenhilfe bekommen. Die damit befassten Politiker sind sich zusammen mit Vertretern des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) sicher: Es ist noch lange nicht der Startschuss zu einer groß angelegten Abmahnwelle gefallen. Aber ebenso wenig kann generelle Entwarnung gegeben werden.

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