Datenschutzwissen

Sind Kameradrohnen ein fliegendes Datenschutzproblem?

Nur wenige Drohnen-Piloten beschränken sich allerdings auf den Flugspaß, die meisten Modelle sind mit Kameras bestückt und liefern große Mengen Bild- und Filmmaterial. Klar, dass dies Bedenken bei Datenschützern auslöst.

Datenschutz nur durch Kameraeinsatz problematisch

Vor dem ersten Start der eigenen Drohne lohnt sich ein Blick in die Luftverkehrsordnung. Denn hier ist durch Paragraf 21 a klar geregelt, dass unbemannte Luftfahrtsysteme, worunter auch Drohen zu rechnen sind, ohne Genehmigung in Betrieb genommen werden können, allerdings sind trotzdem Grenzen zu beachten: Drohnen mit einem größeren Gewicht als 0,25 kg ist eine Kennzeichnung vorgeschrieben. Über 2 Kilo Drohnengewicht muss der Pilot zudem einen Flugkundenachweis mit sich führen.

Zudem muss gewährleistet sein, dass der Drohnenführer immer Sichtkontakt zu seinem Flugobjekt hat. Eine weitere wichtige Vorschrift ist der Mindestabstand von 100 Metern, der zu sensiblen Punkten wie Flughäfen, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, militärischen und industriellen Anlagen oder Bundesfernstraßen gehalten werden muss. Soweit, so gut: Verfügt die Drohne über eine Kamera als Zusatzausstattung, kommt dann noch ein weiterer beachtenswerter Aspekt hinzu – der Datenschutz! Generell sind es nämlich drei Regelungsfelder, die eine kamerabestückte Drohne quasi durchfliegt.

Auch aus der Luft gilt die DSGVO

Ein Blick in den Garten des Nachbarn? Oder mal eben gucken, ob die Liegewiese im Schwimmbad schon wieder überfüllt ist? Was sich im Zeitalter der Drohnen als schnelle Infoquelle anbietet, kann zu unangenehmen Folgen führen. Die DSGVO geht nämlich hier von einer handfesten „Videoüberwachung“ aus. Und überwachen dürfen nur ausgesuchte Institutionen. Hier wird klar geregelt, dass eine Überwachung mit Kamera nur von öffentlichen Stellen (z. B. Polizei, Betreiber der lokalen U-Bahn) gestattet ist. Da allerdings private Drohnenflüge meistens keiner Kontrolle dienen sollen, dürfte dieser Punkt die wenigsten Privatpiloten betreffen.

Weitaus kritischer könnte im Zusammenhang mit Drohnenflügen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG werden. Was in typisch deutscher Paragrafeneinteilung daherkommt, beschreibt nichts anderes als die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diese liegt dann vor, wenn eine Drohne mit Kamera beispielsweise ein privates Grundstück überfliegt. Sollten die Grundstücksbesitzer im Anschluss eines solchen „Überflugs“ den Besitzer der Drohne ausfindig machen können, drohen diesem eine Anzeige und eine Strafe, die eher nicht geringfügig ausfallen wird – immerhin steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz. Manche Drohnen können sogar noch tieffliegend gute Aufnahmen machen, oder aber aus der Luft gestochen scharfe Bilder schießen. Was technisch durchaus verblüffend und erstrebenswert erscheint, kann in Bezug auf die DSGVO zu einem bösen Erwachen führen. Sollten auf den Aufnahmen der Drohnen Personen gut zu erkennen sein, dürfen diese nicht einfach ohne Einwilligung derer, beispielsweise im Internet, veröffentlicht werden. In diesem Fall regelt die DSGVO ganz eindeutig das Recht am eigenen Bild. Und das war ja auch schon vor Inkrafttreten der DSGVO oftmals Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Einfach so fliegen und filmen kann teuer werden

Sobald unbefugt Videomaterial aufgezeichnet wird, begibt sich der Drohnenpilot auf unsicheres Terrain. Und es bedarf eigentlich des gesunden Menschenverstandes bei der Beurteilung, ab wann ein unbefugtes Filmen problematisch sein könnte. Wann immer Privatpersonen zu sehen sind, die dem Filmen nicht zugestimmt haben, heißt es am besten: Kamera aus. Wird diese Faustregel nicht eingehalten, kann es sehr schnell teuer werden: Dann drohen Abmahnungen und im schlimmsten Fall ein langwieriges Gerichtsverfahren. Bei Datenschutzverstößen dieser Art sind Bußgelder in vierstelliger Höhe keine Seltenheit. So wird der Drohnenflug schnell zum wirklich teuren Hobby.

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