Datenschutzwissen

DNA-Datenbank: Sorgt das BKA für einen sicheren Datenschutz?

DNA-Analyse-Dateien sind oftmals die einzige Möglichkeit, um Straftäter zu überführen, doch entsprechen sie auch den Anforderungen des Datenschutzes?

Verbrecherdateien in den Händen von Kriminalisten

Es liegt auf der Hand, dass eine DNA-Datei in Fällen von bekannten Straftätern äußerst wirksam ist. Von den insgesamt 1,2 Millionen Proben sollen insgesamt 870.000 von bekannten Straftätern stammen. Die restlichen DNA-Proben bleiben unaufgeklärte Fälle. Ein Datenabgleich des BKA mit ungeklärten DNA-Spuren eines Tatortes, errechnete insgesamt in den letzten 20 Jahren über 260.000 treffende DNA-Proben. Davon führten über 210.000 Fälle zu einem konkreten Täterhinweis. Dieses Ergebnis stellt das BKA nüchtern zufrieden, denn besonders bei Tötungsdelikten oder Fällen schwerer körperlicher Verletzungen sei die DNA-Analyse eine unverzichtbare Hilfe. Unzählige Beispiele sind den deutschen Tagesmedien zu entnehmen.

Die Sicherheit von polizeilichen Daten

Laut der Strafprozessordnung gilt laut §81g Abs. 5 S. 1 StPO: „Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Gesetzes des Bundeskriminalamts verwendet werden“. Um also, wie nach Forderung in Abs. 1, das DNA-Analyse-Tool zu verwenden, muss zuerst eine Straftat „erheblicher Bedeutung“ vorliegen. Mahnende Finger werden hier schnell als Täterschutz aufgefasst. Doch ein Blick in die aktuelle DSGVO lohnt: Hier wird die DNA in die Kategorie hoch-sensibler Daten eingestuft. Diese sollen nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO besonderen Schutz erhalten. Die DNA darf nicht ohne Einschränkung und ohne Erlaubnis verarbeitet oder gespeichert werden, denn sie ist einzigartig und kann nicht nach Belieben geändert werden. Spektakuläre Datenlecks wurden kürzlich bekannt: Der Autovermieter Buchbinder hielt 3,1 Millionen Kundendaten für die Öffentlichkeit zugänglich. Warum sollte ein Hacker nicht mal einen Blick auf das BKA werfen? Ein Datenaustausch mit den EU-Mitgliedsstaaten ist ebenso anfällig für Datenmissbrauch, wie ein ungeschützter Datensatz.

Noch gilt informelle Selbstbestimmung

Nach Art. 2 Abs. 1 garantiert das Grundgesetz die informelle Selbstbestimmung persönlicher sensibler Daten – demnach auch für die DNA. Genau hier muss die polizeilich-akribische Arbeit vor dem Gesetz Halt machen. Denn jeder Ermittler würde gerne DNA-Proben bei einer Festnahme entnehmen – selbst bei kleinsten Bagatelldelikten. Man beschränkt sich demnach lediglich auf den alt bewährten Fingerabdruck. Ansonsten würde der Richtervorbehalt außer Kraft gesetzt. Natürlich profitieren auf der einen Seite Kriminalbeamte bei ihrer Aufklärungsarbeit, doch auf der anderen Seite entstünde ein gewaltiger Datensatz, der die Möglichkeit eines Hacker-Angriffs nur noch größer macht. Die aktuelle Praxis zeigt jedoch, dass das BKA eine vernünftige Lösung angeht: Ja zu DNA-Proben schwerer Verbrecher, aber nicht von greifbaren Bürgern.

Zurück

Hier bloggt Ihre Redaktion.