Datenschutz im Betrieb

Welche Auswirkung hat der Zusatz zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume?

Noch im Jahr 2017 hat der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) zur Einführung der DSGVO zugestimmt. Nach der Unterzeichnung des Gesetzes und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt dieses Gesetz in Kraft und kann zeitgleich mit der DSGVO wirksam werden.

Das BDSG-neu regelt zwei verschiedene Bereiche. Einerseits füllt es für den nichtöffentlichen Bereich die in der DSGVO offengelassenen Spezifizierungsklauseln nach den dortigen Rahmenvorgaben aus. Es ergänzt damit punktuell die Vorschriften der DSGVO um spezielle Ausführungsregelungen. Darüber hinaus setzt das BDSG-neu die Rahmenrichtlinie (EU) 2016/680 in nationales Recht um.

In diesem Artikel erläutern wir Ihnen die Ergänzungen zu den Regelungen der DSGVO, welche die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume betreffen.

Videoüberwachung im BDSG-neu: Im Großen und Ganzen wie bisher

Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist in gleicher Weise wie bisher geregelt. Es betrifft die Videoüberwachung zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.

Ergänzend wird in § 4 Abs. 1 Satz 2 BDSG-neu ausdrücklich klargestellt, dass bei der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von sich dort aufhaltenden Personen als ein besonders wichtiges Interesse gilt. Im Fokus dieses Zusatzes stehen vor allem Veranstaltungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätze, Fahrzeuge und öffentlich zugängliche Gebäude wie Bahnhöfe, Schiffs- und Busterminals.

Dies verleiht dem Einsatz von Videoüberwachungssystemen mehr Gewicht. Dies ist bei der Abwägung gegen das Recht der Betroffenen auf den Schutz ihres Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen.

Wie bisher ist die Videoüberwachung etwa durch geeignete Schilder erkennbar zu machen. Die Aufzeichnungen sind zweckgebunden und die Betroffenen müssen bei einer Zuordnung zu ihrer Person über die Verarbeitung unterrichtet werden. Wenn die Aufzeichnungen nicht mehr erforderlich sind, um den ursprünglichen Zweck zu erreichen, müssen die Daten gelöscht werden.

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