Datenschutzwissen

Lösen versehentlich zugestellte Werbe-Postwurfsendungen einen Unterlassungsanspruch aus?

Es ist ein Ärgernis: Viele Unternehmen nerven Haushalte mit flächendeckend verteilten Sendungen in die Briefkästen. Dagegen wehren sich viele Bürger mit Briefkastenaufklebern, die Werbesendungen untersagen.

Ein Fall aus Dortmund beleuchtet den Umstand, dass Postwurfsendungen durchaus versehentlich ohne böse Absicht in den Briefkastenschlitz gelangen können. Doch ist dies ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht des Empfängers?

Ungeliebte Gratiszeitung

Mit dem Titel „Einkauf aktuell“ gelangte eine Werbezeitung mehrfach ungewünscht in den Briefkasten des Klägers. Das Landgericht Dortmund beschäftigte sich mit dem Fall und zeigte in diesem Fall Verständnis für den Versender der Zeitung. Nach Einschätzung des Gerichts sei die kostenlose Zustellung solcher Druckwerke für private Empfänger sogar zumutbar. Dennoch hat der Empfänger durchaus das Recht, individuell der Zustellung zu widersprechen. Wird dieser Wunsch vom Zusteller übergangen, liegt eine Missachtung vor, so das Landgericht. Der Kläger hatte eine entsprechende Willenserklärung abgegeben und kenntlich gemacht. Dennoch kam es zu insgesamt fünfmaligem Einwerfen der Gratiszeitung. Für das Gericht „unstrittig Einzelfälle“. Nach §§ 1004, 823 BGB stellten diese indes keine Eingriffe in die Rechte des Klägers dar.

Nicht grundsätzlich liegt eine Belästigung vor

Eine Begründung des Gerichts fußt auf der Tatsache, dass die Beklagte lediglich „Ausreißer“ einräumte, grundsätzlich aber den Widerspruch des Klagenden akzeptiere. Ein nachweisbar oftmaliges „Hinwegsetzen über den entgegenstehenden Willen des Umworbenen“ war also nach Auffassung des Gerichts nicht wirklich gegeben. Hier seien nach Ansicht des Gerichts die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. So könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den problematischen fünf Postwurfsendungen um eine unzumutbare Belästigung handelt.

Zum Lebensrisiko gehört auch hin und wieder unerwünschte Post

Hätten sich die Macher von „Einkauf aktuell“ hartnäckig und bei vollem Bewusstsein über den Willen des Empfängers, nicht mehr beliefert zu werden, hinweggesetzt, sei durchaus eine Unzumutbarkeit gegeben. Aber bei lediglich fünf Zustellungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren sahen die Richter ein hartnäckiges Ignorieren des Empfängerwunsches nicht zu beklagen. Für das Gericht ist damit erwiesen, dass der Beklagte das Selbstbestimmungsrecht des Klägers prinzipiell gewahrt hatte. Die irrtümlichen Zustellungen unterlägen dem allgemeinen Lebensrisiko – menschliches Versagen müsse unter gewissen Umständen einfach toleriert werden, solange ein gewisses Maß nicht überschritten werde.

LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, Az.: 3 O 110/16

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