Datenschutzwissen

Welche Krankenhausdaten werden an den Hausarzt übermittelt?

Ein Teil der Patienten genießt womöglich auch, dass der behandelnde Arzt trotz kurzfristiger Überweisung bereits bestens über das aktuelle Krankheitsbild informiert ist. Informationen, die sensible gesundheitsrelevante Daten beinhalten, sind allerdings mit besonderer Vorsicht zu behandeln.

Dies sah auch ein Patient aus Thüringen so, der mit dem Datenaustausch der ihn behandelnden Ärzte alles andere als einverstanden war – ein zurückliegender Fall, der nichts von seiner Aktualität verloren hat.

Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung fraglich

Der klagende Patient, der Beschwerde beim Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz eingereicht hatte, wurde im Universitätsklinikum Jena behandelt. Der Hausarzt, den der Patient in seinem Wohnort zur Nachbehandlung aufsuchte, war bereits vollständig über die im Krankenhaus angefertigten Behandlungsdaten informiert und präsentierte diese auf seinem Computerbildschirm. Analog zu ähnlichen Bereichen muss auch hier eine schriftliche Befugnis des Patienten vorliegen, die dem Krankenhaus die Datenübermittlung zum Hausarzt erlaubt. Der Datenschutzbeauftragte hebt hervor, dass eine Klinik technisch und organisatorisch sicherstellen muss, dass ausschließlich berechtigte Ärzte Zugriff auf Patientendaten haben – auch im Fall einer Weiterbehandlung. Hat sich also die thüringische Klinik ein Versäumnis zuschulden kommen lassen?

Uniklinik Jena nutzte Zuweiserportal

Zum Zeitpunkt der kritisierten Datenübermittlung nutzte die Universitätsklinik Jena ein Zuweiserportal für niedergelassene Ärzte. Ausschließlich Ärzte der Fachrichtungen Gynäkologie sowie Urologie wurden auf diesem Portal aufgeführt. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Nutzung dieses Portals erfolgt bei der Aufnahme ins Krankenhaus. Bei der Aufklärung wird der Patient auch darüber informiert, in welcher Art und Weise der in dem Portal vertretene niedergelassene Arzt an einem Verfahren zum Datenaustausch über dieses Medium teilnimmt. Zu diesem Zeitpunkt kann der Patient die Wahl treffen, ob die Datenermittlung an den Hausarzt oder seinen weiterbehandelnden Mediziner über dieses Zuweiserportal erfolgen darf oder konventionell mit postalischem Papierversand. Sollte er sich für das Zuweiserportal entscheiden, erhält der Patient ein Informationsblatt, in dem das Verfahren der Datenübermittlung eingehend erläutert wird. Und erst nach seiner schriftlichen Einwilligung wird dieser Datentransfer an den Hausarzt tatsächlich auf diesem Weg vorgenommen.

Datenübermittlung deckt sich mit aktuellem Datenschutz

Ein vorsätzliches Vergehen gegen den Datenschutz konnte vom Landesdatenschutzbeauftragten in diesem Fall nicht festgestellt werden. Das hier durchgeführte Verfahren wurde somit als datenschutzkonform eingestuft. Die rechtskräftige Einwilligung des Patienten auf der Basis seiner freien Entscheidung lag insbesondere deshalb vor, da die Möglichkeit des Papierversands seiner Krankenhausdaten nach wie vor bestand und er darüber hinaus über das verwendete Verfahren hinreichend im Vorfeld aufgeklärt wurde.

11. Tätigkeitsbericht des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, ¬Seite 315

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