Datenschutz im Betrieb

Ist GPS-Tracking im Beschäftigungsverhältnis zugelassen?

In speziellen Berufszweigen kann es durchaus üblich sein, Mitarbeiter zu lokalisieren und zu bestimmten Zeitpunkten genau zu orten. Aber wo liegen hier die Grenzen?

Manchmal treten Sachverhalte in richtungweisenden Datenschutz-Fällen auf, die sich schon aus Prinzip auch für einen Laien als nicht mit der Gesetzesgrundlage konform erweisen. Es kann durchaus auch mal vorkommen, dass man dem Datenschutz Vorrang geben möchte, die betroffenen Fälle sich jedoch immer noch im Rahmen der Legalität bewegen. Auch der Berliner Beauftragte für Datenschutz bekommt immer wieder Anfragen hinsichtlich der Verarbeitung und Erhebung von GPS-Daten im Beschäftigungsverhältnis.

Teilweise ist eine Lokalisierung notwendig

Eine Anmerkung des Berliner Datenschutzbeauftragten hierzu ist, dass das Tracking von Mitarbeitern erlaubt sei, wenn es der Ausführung des Beschäftigungsverhältnisses dient. Die ganze Zeit muss man nicht geortet werden. Einen fairen Nutzen kann es bei der Sicherheit und Koordination von Mitarbeitern haben. Auch bei einem handwerklichen Beruf, bei dem die Arbeiter immer dem Risiko eines Unfalls ausgesetzt sein können, muss überprüft werden, ob diese nicht anderweitig geortet werden könnten. Hier ist die Rede von einem „milderen Mittel“, das in diesem Zusammenhang immer zu benutzen sei. Ist sowieso klar, wo sich der Mitarbeiter befindet, da er Routinearbeiten durchführt oder sich an einen Tagesplan hält, ist ohnehin von einem GPS-Tracking abzusehen.

Der Erforderlichkeitsgrundsatz schafft die Basis

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ein GPS-Ortungssystem nur in ganz konkreten Ausnahmefällen verwendet werden sollte. Liegen solche Situationen nicht vor, sollte es nicht aktiviert werden. Es besteht immer die Möglichkeit, auf andere Verfahren zurückzugreifen. Außerdem darf keinesfalls eine Verhaltens- und Leistungskontrolle des Mitarbeiters durch GPS-Daten passieren. Bei einem Diebstahlschutz reicht es völlig aus, die Lokalisierung erst nach dem Diebstahl zu aktivieren. Zeiten, die man im Einsatz ist, müssen auch nicht für den Kunden dokumentiert werden, da meistens ohnehin nach Pauschalen abgerechnet wird und zugleich dafür auch noch andere Mittel der Datenerhebung zur Verfügung stehen. Dies könnten beispielsweise genauso gut Fahrten- und Stundenbücher leisten.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte will den Einsatz von GPS-Ortung strikt am Erforderlichkeitsgrundsatz gemessen wissen. Was aber soll mit den gespeicherten Positionsdaten geschehen? Diese sind über den Zweck der Koordinierung von Einsätzen hinaus nicht notwendig und müssen nach Erfüllung dieses Zwecks selbstverständlich gelöscht werden. Seine Stellungnahme hat in ihren Einzelheiten auch nach Inkrafttreten der DSGVO ihre Aktualität behalten.

Bericht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 31. Dezember 2015, Seite 117.

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