Datenschutzwissen

Einsatz von privaten Flugdrohnen – was gilt es aus Sicht des Datenschutzes zu beachten?

Weil Drohnen zumeist mit einer Kamera ausgerüstet sind, ergeben sich neben Fragen zu Luftverkehr und Sicherheit auch datenschutzrechtliche Probleme.

Drohnen sind mittlerweile aus unserem Luftraum kaum noch wegzudenken und damit längst kein futuristisches Gadget mehr. Sie können Entwicklungen auf Baustellen, Veränderungen in der Geologie und archäologische Befunde dokumentieren. Man sieht auch das Potenzial in Drohnen, die Lieferdienste von Amazon & Co. zu revolutionieren. Massentaugliche Preise der erhältlichen Fluggeräte steigern die Beliebtheit bei Privatpersonen. Der Grenzverlauf zwischen privater und kommerzieller Nutzung ist ohnehin eher fließend, verbinden sich mit dem Einsatz einer Drohne doch viele für beide Seiten identische Auflagen und rechtliche Bestimmungen. Was also sagen die Datenschützer zum privaten Flugdrohneneinsatz?

Werden personenbezogene Daten erfasst?

Bei aller räumlichen Distanz einer Drohne sollte nie darüber hinweggesehen werden, dass die Verwendung eine Erhebung und Speicherung persönlicher Daten möglich macht – Daten, die nicht auf persönliche Belange oder den Familienkreis beschränkt sein müssen. Denn was die surrenden Flugobjekte zu einem Fall für die DSGVO machen, sind die vorhandenen Kameras. Das Bewusstsein vieler Drohnenbesitzer ist noch nicht vorhanden, dass ihre hoch technologischen Flieger sich in sehr engen rechtlichen Grenzen bewegen müssen, um nicht in die Illegalität abzudriften. Sollte einer der in § 20 Absatz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Ordnung aufgeführten Fälle vorliegen, bedarf es einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis für den privaten Betrieb. Eine Einschränkung ergibt sich aber zum Beispiel aus dem Verbot, Flugmodelle ohne Erlaubnis in einer Entfernung von Flugplätzen aufsteigen zu lassen, die 1,5 Kilometer unterschreitet. Das können auch die verhältnismäßig häufig zu findenden Sonderlandeplätze für Rettungshubschrauber sein.

Eine genaue Überprüfung der Drohnenflüge muss her

Es gelten die Bestimmungen des europäischen Datenschutzes, sollten beim Flug personenbezogene Informationen von Fremden mithilfe der Kamera erfasst werden. Bei persönlichen oder familiären Tätigkeiten bzw. Verwendungen ist das Sammeln von Daten aus der Luft zugelassen – wobei verschiedene Faktoren diese Art der Nutzung definieren. Hier nur ein Ausschnitt: Wie viele Personen kriegen diese personenbezogenen Daten – sind es unbegrenzt viele oder wirklich nur Freunde und Familie? Stehen die Daten im Zusammenhang mit einem privaten Verteilerkreis oder sind es die eines Fremden? Kam es beim Einsatz der Drohne zu einem Eingriff in die Privatsphäre oder zu anderen nachteiligen Wirkungen? Handelt es sich bei den fotografierten Personen möglicherweise um solche, die in diesem Augenblick einer professionellen Tätigkeit nachgegangen sind? Diese Punkte gilt es zu beachten, will man sichergehen, dass der Drohneneinsatz kein juristisches Nachspiel am Boden hat.

38. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz Bremen, Seite 54

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