Datenschutz im Betrieb

Im Büro privat ins Internet – Arbeitgeber dürfen den Verlauf im Browser des Mitarbeiters checken

Die meisten Arbeitgeber sind nicht besonders restriktiv, was einen kurzen privaten Abstecher ihrer Mitarbeiter ins Internet angeht. Eine schnelle Recherche, der Blick aufs Wetter oder ein kurzer Nachrichten-Check im Infoportal – das kostet in der Regel nicht allzu viel Zeit, aber der Mitarbeiter bleibt so mit der Außenwelt verbunden und ist besser motiviert. Was aber, wenn ein Angestellter es mit seinen privaten Online-Sessions übertreibt?

Das Landesarbeitgericht Berlin-Brandenburg hat einen Fall verhandelt, bei dem ein Arbeitnehmer etwa eine ganze Woche pro Monat auf privater Internet-Pirsch war. Das zog die Kündigung nach sich, wobei das Gericht die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Kündigungssachverhalts untersuchte.

Ist eine Privatnutzung des Internets „erheblich“, kann dies eine Kündigung rechtfertigen

Durch die Aufmerksamkeit anderer bekam ein Unternehmer davon Wind, dass sein Angestellter fortwährend privat im Internet gesurft hat. Der alarmierte Chef ging diesen Hinweisen nach und ließ den Browserverlauf des Mitarbeiter-PCs auswerten. Dabei stellte er eine private Internetnutzung seines Angestellten von rund 5 Tagen über einen Zeitraum von 30 Tagen fest. Das Ergebnis: eine Kündigung aus wichtigem Grund.

Der Arbeitnehmer zog vor Gericht den Kürzeren

Der Arbeitnehmer sah einen Grund zur Klage und pochte auf sein Recht, dass man ihm den Browser-Verlauf-Check vorher hätte ankündigen und er zustimmen müssen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es sieht die Entscheidung des Arbeitgebers für rechtswirksam an: Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertige eine unerlaubte Nutzung des Internets die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Eine Zustimmung des Arbeitsnehmers für die Feststellung des Kündigungssachverhalts muss dazu nicht vorliegen.

Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs auch ohne Einwilligung rechtens

Das Urteil zeigt einen interessanten Aspekt in Sachen Datenschutz auf. Die Richter des Landesarbeitsgericht machten kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers aus. Obwohl hier personenbezogene Daten im Spiel waren, zu deren Überprüfung der Arbeitnehmer keine Einwilligung gegeben hatte, sei deren Verwertung dennoch statthaft.

Das Gericht verweist auf das Bundesdatenschutzgesetz. Dieses erlaubt eine Speicherung und Auswertung personenbezogener Daten des Browserverlaufs auch ohne Einwilligung. Überdies habe der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall gar keine andere Möglichkeit gehabt, die zeitlich signifikant überzogene, unerlaubte Nutzung des Internets zu Privatzwecken korrekt nachzuweisen.

Job ist Job – Freizeit ist Freizeit

Auffällig ist an dem Urteil, dass eine äußerst großzügige Auslegung des Bundesdatenschutzgesetzes vorgenommen wurde mit einer eindeutigen Aussage: Die Richter sahen die Wahrung der privaten Sphäre und privater Daten zugunsten klarer Einsichtnahme durch den Arbeitgeber als aufgehoben an – mit dem Ziel, einen Missbrauch eben dieser privaten Obliegenheiten im Arbeitsalltag nachzuweisen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15.

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