Datenschutz im Betrieb

Aufgepasst: Patientendaten sollten nicht zum Gesprächsthema auf dem Klinikflur werden!

Für Krankenhäuser und Arztpraxen gelten im Datenschutz besondere Regeln. Erst vor Kurzem trug sich ein Datenschutzfall zu, der als exemplarisch für das Verhältnis Arzt – Patient anzusehen ist.

Jeder, der sich in medizinische Obhut begibt, erwartet neben einer erfolgreichen medizinischen Behandlung auch einen zuverlässigen Schutz seiner persönlichen Daten. Ein wichtiger Aspekt der ärztlichen Schweigepflicht ist der bewusste Umgang mit solchen Informationen durch den Arzt. Denn neben den medizinischen Fakten gehört natürlich auch eine ganzheitliche Beurteilung des Patienten zu jeder Therapie – und die setzt gegenseitiges Vertrauen voraus.

Frei zugängliche Patienten-Informationen – quasi auf dem Flur

Auf seinem Gang über den Flur stellte ein Klinikpatient fest, dass die Patientenbögen jedes einzelnen Klinikbewohners außen an den Zimmertüren angebracht waren. Auf diese Weise war es Patienten wie Besuchern also möglich, sich ganz einfach Nachnamen, Namen, Geburtsdatum und sogar den Gesundheitszustand jedes Patienten der Station durchzulesen. Selbst intimste Informationen waren den Bögen zu entnehmen – Details wie ein eingeschränktes Bewusstsein, vorliegender Schlaganfall, Probleme, Urin und Stuhl zu halten, waren exakt aufgelistet und jedem zugänglich. Zudem enthielten die Überwachungsbögen einen Hinweis darauf, ob der Patient über eine Pflegeversicherung verfügt. Lässt sich dies noch mit der ärztlichen Schweigepflicht vereinbaren?

Ein klarer Fall von StGB und LKGH

Kein Geringerer als der Landesdatenschutzbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern nahm sich dieses Falles an, schließlich ist davon auszugehen, dass in zahlreichen Kliniken ähnlich mit Überwachungsbögen verfahren wird. So hat der Fall Referenz-Gewicht. Aus gesetzlicher Sicht wurden der § 203 Strafgesetzbuch (StGB), in dem die ärztliche Schweigepflicht geregelt ist, und das Landeskrankenhausgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKHG M-V) zur Beurteilung des Falles herangezogen. Das Ergebnis spricht eine klare Sprache: Schon eine durch Name und Vorname identifizierte Person genießt Schutz dieser „Patientendaten“, sobald sie in einem Krankenhaus behandelt wird, das regelt § 32 Abs. 1 Satz 2 LKHG M-V eindeutig.

Zweckbindung muss streng befolgt werden

Das Gesetz postuliert für die oben genannte Art von Patientendaten eine ganz klare Zweckbindung. Das LKHG M-V gibt keinen Anlass zur Vermutung, dass etwa Besucher in Berührung mit diesen Daten kommen dürften. Die Folge: Auch wenn die Praxis im beanstandeten Krankenhaus einer schnelleren und effizienteren Patientenbehandlung dienen soll, ist sie aus Sicht des Datenschutzes absolut unzulässig.

Zwölfter und siebenter Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten Mecklenburg-Vorpommern, ­Seite 96

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