Datenschutzwissen

Wie lange gilt eine Einwilligung zu Werbemails in der Post?

Das Inkrafttreten der DSGVO hat dazu geführt, dass vor allem die werbetreibende Industrie äußerst penibel mit Datenschutzthemen umgeht. Hier ein interessantes Fallbeispiel für den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Werbung. Besonderes Augenmerk verdient der geschilderte Zeitrahmen.

Bis zu zehn Jahre gilt die Einwilligung

Für eine Vereinsveranstaltung hatte ein Verein mit seinen Mitgliedern einen Vertrag geschlossen, der vor allem die Regelung zu einem einmaligen Teilnahmebeitrag beinhaltete. Das passierte im Jahr 2004. Ziemlich genau zehn Jahre danach fanden die verblüfften Vereinsmitglieder wieder ein Schreiben mit Vereinsabsender im Postkasten. Allerdings ging es dieses Mal um keine Veranstaltung, vielmehr wurden die Dienste eines Krankenversicherungsanbieters angepriesen.

Offenbar waren die Postversender davon ausgegangen, dass eine generelle Einwilligung erfolgt war und die Vereinsmitglieder quasi zugestimmt hatten, jede Art von postalischer Zusendung bereitwillig zu empfangen, obwohl es ja im ursprünglichen Schreiben explizit um eine einmalige Veranstaltung gegangen war. Ein interessanter Fall für Datenschützer.

Verstoß gegen den Datenschutz liegt vor

Die Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg sehen den Fall als eindeutig an: Hier wurden personenbezogene Daten völlig unzulässig für eine Werbeaussendung missbraucht. Auch wenn der 2004 thematisierte „Vorgang Teilnahmebeitrag“ – etwa aus steuerlichen Gründen, die ja für zehn Jahre gespeichert werden müssen – inklusive der personenbezogenen Daten gespeichert wurde, bezieht sich die damalige Einwilligung der Mitglieder nicht auf Verwendung dieser Daten für Werbezwecke.

Die Daten hätten nach Ablauf der Veranstaltung mit einem Sperrvermerk versehen werden müssen. Auch bei einer zulässigen, ja pflichtgemäßen Datenspeicherung gibt es keinerlei rechtliche Basis für die Verwendung dieser Daten zu Werbezwecken, so die Datenschutzprofis. Dies gilt nicht nur für die Teilnehmer der Veranstaltung im Jahr 2004, die der Datenverwendung zu Werbezwecken widersprochen hatten, sondern auch für jene, die einer werblichen Nutzung ausdrücklich zugestimmt haben.

Übermäßig lange Fristen sind Auslegungssache

Auch wenn die personenbezogenen Daten von Werbenden und Adresshändlern verarbeitet und genutzt werden dürfen, wenn die Betroffenen einwilligen, gilt dieses Recht nicht zeitlich unbefristet. Denn im Sinne des Gesetzes verliert die Einwilligung ihre Gültigkeit, wenn über einen langen Zeitraum keine Nutzung der Adressen stattfindet – zehn Jahre erfüllen diesen Fristablauf allemal.

Deshalb handelte der Verein unrechtmäßig. Verbraucher und Nutzer von Adressen sollten sich also mit der Frage beschäftigen, welcher Zeitraum zwischen einer einmal getätigten Einwilligung und einer Folgeaktion als „übermäßig lang“ einzustufen ist.

Im klassischen Werbegeschäft kommt es ohnehin eher selten zu langen Intervallen zwischen der Nutzung von Adressen für Werbeaktionen. Auf jeden Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Einwilligung zur Nutzung der persönlichen Daten zu Werbezwecken eine spontan situative Entscheidung ist, die niemals unbefristet Gültigkeit hat.

Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg zum 31. Dezember 2015, ­Seite 163, sowie Urteil des Landgerichts München I vom 08. April 2010, 17 HK O 138/10

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