Datenschutz im Betrieb

Datenschutz beim Arztbesuch: Das Problem mit den hellhörigen Kabinen

Viele Behandlungszimmer oder -zonen sind in Arztpraxen baulich nicht gut voneinander getrennt. Ein ausreichender Schallschutz kann so oft nicht gewährleistet werden. Eine schwierige Situation, besonders für vertrauliche Arztgespräche.

Es sind vor allem Arztpraxen, doch auch Behandlungszimmer von Physiotherapeuten oder Heilpraktikern betroffen: In den Behandlungszonen mangelt es oft an gut verschließbaren Türen. Oft sind es schlichte, abtrennbare Kabinen, die durch Vorhänge oder Holzwänden optisch voneinander abgetrennt sind. Vertrauliche Gespräche oder dem Patienten eventuell unangenehme Geräusche können so auch ohne dessen Absicht vom „Kabinennachbarn“ mitgehört werden. Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen ist das Thema heikel. Die zwischen einem Patienten und dessen Arzt stattfindenden Gespräche sind in der Regel streng vertraulich. Nicht umsonst besteht zwischen dem behandelnden Therapeuten beziehungsweise Arzt und dem Patienten ein Vertrauensverhältnis, das auch gesetzlich durch die Schweigepflicht geregelt wird. Umso schwerwiegender ist es also, wenn eine fremde Person sensible Daten, wie beispielsweise den Gesundheitszustand oder den weiteren Behandlungsverlauf des Patienten, mitbekommt. Die Überweisung zu einem anderen Arzt oder die Anordnung einer weiterführenden Therapie werden so unfreiwillig mitgeteilt.

Verpflichtende Schweigsamkeit auch für das Praxispersonal

Da ein Patient während seiner Behandlung nicht nur mit dem Arzt, sondern auch mit dem Praxispersonal engeren Kontakt hat, kommen auch dieses in Berührung mit vertraulichen Daten. So gelangen auch schützenswerte Informationen des Patienten an das Praxispersonal. Hörbare Informationen, beispielsweise über anstehende Behandlungen oder den aktuellen Stand des Genesungsprozesses dürfen von der Sprechstundenhilfe also auch nicht in den hellhörigen Kabinen übermittelt werden. Ist die Hellhörigkeit der Kabinen auf die bauliche Substanz des Gebäudes zurückzuführen, so muss der Arzt das Praxispersonal darauf hinweisen, Diskretion in den Kabinen einzuhalten. Auch die Patienten sollten informiert werden, dass in den „Mithörbereichen“ die Übermittlung von relevanten Informationen über den Behandlungsverlauf oder den Gesundheitszustand zwischen Arzt oder Praxispersonal und Patient grundsätzlich vermieden wird. So wird auch der Patient sensibilisiert, in den hellhörigen Praxisbereichen keine persönlichen Fragen zu stellen, die datenschutzrechtlich bedenkliche Antworten zur Folge hätten.

Umbau oder organisatorische Maßnahmen sind die Lösung

Ein genereller Umbau empfiehlt sich immer dann, wenn die Behandlungskabinen einer Arztpraxis aus Vorhangsystemen oder Trennwänden bestehen. Trockenbauwände oder Türen sind oft eine gute Lösung mit vergleichsweise geringem finanziellem Aufwand. Ein geschlossener Raum bietet akustische Vorteile, andere Patienten können so nicht mehr vertrauliche Gespräche mithören, abgesehen davon steigt das Wohlbefinden der Patienten aber auch in abgeschlossenen Räumen, da sie sich hier geschützter und unbeobachteter fühlen.

Kann ein Umbau aus finanziellen oder zeitlichen Gründen nicht bewerkstelligt werden, sollte die Arztpraxis ihre internen Abläufe optimieren. Grundsätzlich sollte immer nur ein Patient in einer der nebeneinanderliegenden Kabinen untersucht werden, während die anderen Patienten im Wartezimmer warten. Außerdem sollte den Patienten wiederholt klar gemacht werden, dass in den Kabinen keine vertraulichen Gespräche stattfinden sollen, da die Möglichkeit besteht, dass andere Patienten diese mithören. Diese Vorgehensweise baut eine Vertrauensbasis auf, die dem Patienten von Beginn an jegliche datenschutzrechtlichen Bedenken abnimmt.

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