Datenschutzwissen

Wie der Abmahnmissbrauch bei Datenschutzverstößen zukünftig gesetzlich geregelt werden soll

Datenschutzverstöße sollen mit hohen Bußgeldern bestraft werden, so lautete anfangs die Aussage von Datenschützern nach Einführung der DSGVO.

Unternehmen fürchten allerdings nicht nur die Datenschutzbehörden, sondern vermehrt auch Abmahnkanzleien, die durch sogenannte Crawler nach Verstößen suchen. So werden Betreiber von Webseiten abgemahnt und per Mahnbrief zur Kasse gebeten. In der Vergangenheit haben bereits einige angsterfüllte Gewerbetreibende kurz nach der Einführung der DSGVO Serienbriefe zur Zahlung von Abmahngebühren erhalten – eine rechtswidrige und bedauerliche Art und Weise eines Unternehmens, Umsatz zu generieren.

Spezialisierte Anwaltskanzleien sorgten allerdings ebenso für „Gegenabmahnungen“, sodass die ominösen Abmahnkanzleien schnell ihre Forderungen einstellten. Die Bundesregierung hat sich im Juli nun für ein Gesetz ausgesprochen, welches durch verschiedene Experten der Koalition im Oktober 2019 entworfen wurde. Die Grundlage dieses Gesetzes bietet ein Gesetz aus dem Jahr 2013, in welchem bereits Abmahnmissbräuche rechtlich geregelt waren – allerdings ist der neue Gesetzesentwurf speziell auf das Thema Abmahnung von Datenschutzverstößen ausgerichtet.

Ein fehlerhaftes Impressum dient nicht mehr als Grundlage zur Abmahnung

Das hören vor allem kleine und mittelständische Unternehmen gern, die zuvor nur aufgrund eines mangelnden oder fehlerhaften Impressums abgemahnt wurden. Abmahner dürfen zukünftig keine Bußgelder verlangen, wenn sie den Betreiber einer Webseite auf einen Fehler im Impressum aufmerksam machen. „Das ist ein wichtiges und richtiges Signal und ein guter Ausgleich zwischen den Interessen von Unternehmen und ihren Wettbewerbern. Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sorgen wir dafür, dass Abmahnvereinen ein Riegel vorgeschoben wird. Denn wir schärfen die Voraussetzungen, unter denen Mitbewerber, Verbände oder Einrichtungen berechtigt sind, Abmahnungen auszusprechen“, erklärt Thomas Frei, stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU.

Das neue Gesetz soll wieder Fairness im Wettbewerb schaffen. Denn laut den Verfassern darf das Wettbewerbsrecht unter keinen Umständen Unternehmen benachteiligen, indem sie Abmahngebühren bezahlen sollen, da sie Fehler in den Formalien vorweisen, die ihnen allerdings keinen Vorteil im Wettbewerb geben. Denn dies war auch der Hauptabmahnungsgrund zur Zeit der Einführung der DSGVO. Nicht-DSGVO-konforme Angaben, beispielsweise im Impressum oder in der Datenschutzerklärung werden mit Crawlern aktiv gesucht, dürfen allerdings nun nicht mehr als Abmahngrundlage dienen.

Abmahnung: Grundsätzlich wird sie erwünscht

Auf der einen Seite dient das neue Gesetz der Unzulässigkeit von Abmahnungen, die rein auf Gebühren und Vertragsstrafen abzielen. Allerdings weist der Gesetzestext auch auf die sinnvolle Verwendung von Abmahnungen hin und befürwortet diese. Die Verfasser erkennen Abmahnungen als sinnvolles juristisches Mittel an. So können beispielsweise Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, sodass zeitfressende und hochpreisige wettbewerbsrechtliche Verfahren im Vorfeld vermieden werden können.

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