Datenschutz im Betrieb

Covid-19 Warn-App künftig für Mitarbeiter verpflichtend?

Während die Bundesregierung immer wieder betont, dass der Download der Corona-Warn-App absolut freiwillig geschieht, sehen sich Arbeitnehmer mit der Frage konfrontiert, ob ihr Arbeitgeber sie zur Nutzung der Tracking-Sofware verpflichten kann.

Seit der Veröffentlichung der Corona-Warn-App am 16. Juni 2020 wurden etliche Millionen Downloads durchgeführt. Nach dem starken Start, wie ihn Jens Span aus Sicht des Gesundheitsministeriums nannte, soll nach und nach für noch mehr Akzeptanz in der Bevölkerung gesorgt werden.

Darf der Chef die App zur Verpflichtung machen?

Von vorneherein stand fest, dass die App nur dann ein Erfolg wird, wenn sie flächendeckend Anwendung findet. Um die Akzeptanz zu steigern, sind auch Arbeitgeber dazu angehalten, positiv auf ihre Mitarbeiter einzuwirken. Auch wenn bezüglich dieser Frage bundesweit rechtliche Unsicherheiten bestehen, dürfen Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter momentan allenfalls einen Appell richten. Außerdem dürfen bestimmte Verhaltensweisen, wie beispielsweise die Abstandsregelung sowie das Tragen eines Mundschutzes, angeordnet werden. Doch eine betriebliche Anweisung, nach der Mitarbeiter die Corona-Warn-App auf ihrem privaten Telefon installieren und nutzen müssen, ist nach aller Regel nicht zulässig. Denn auch wenn im Betrieb Arbeitsschutzmaßnahmen rechtliche Relevanmz haben, dürfen diese nicht in den Privatbereich des Arbeitnehmers hineinreichen. Was soviel heißt, wie dass die App-Bestückung des privaten Mitarbeiter-Handys allein auf dessen Entscheidung beruht.

Was tun, wenn der Verdacht auf eine Infektion besteht?

App hin App her: Hat der Mitarbeiter einen berechtigten Verdacht, sich infiziert zu haben, ist grundsätzlich sein Arbeitgeber darüber zu unformieren. Meldet der Arbeitnehmer seinen Infektionsverdacht dem zuständigen Gesundheitsamt und erhält eine Quarantäne (laut § 30 IfSG) verordnet, hat der Arbeitgeber für diese Zeit (maximal sechs Wochen) eine Entschädigung in Höhe des Arbeitsentgelts zu leisten. Erhält ein Mitarbeiter beispielsweise eine Warnung mit einem niedrigen Risiko, das eine Kontaktvermeidung empfiehlt, muss der Arbeitgeber entsprechend reagieren. Dazu kann der Arbeitgeber verschiedene Maßnahmen umsetzen, wie etwa die Zuteilung eines Einzelbüros, die Arbeit von zu Hause aus oder eine vorübergehende Freistellung, allerdings bei voller Fortzahlung des vertraglich vereinbarten Gehalts.

Was muss der Arbeitgeber unternehmen, wenn er Kenntnis von einer Infizierung erhält?

Gemäß seiner Datenschutzpflichten muss der Arbeitgeber grundsätzlich persoenenbezogene Daten bei sich behalten. Davon darf er allerdings abweichen, wenn beispielsweise der Gesundheitsschutz im gesamten Betrieb durch die Infizierung eines Mitarbeiters gefährdet wird. In diesem Fall darf die Infizierung im Betrieb öffentlich gemacht werden.

Fazit

Selbst wenn der Arbeitgeber die Nutzung der Corona-Warn-App empfieht, darf er die Verweigerung der Umsetzung nicht sanktionieren. Dies gilt auch für Diensthandys, denn die Nutzung der App ist geräteunabhängig freiwillig. Eine entsprechende Nutzungsempfehlung des Arbeitgebers kann in Abstimmung mit dem Betriebsrat eine mögliche Option sein.

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