Datenschutz im Betrieb

Dürfen Bewerbungen aufgrund einer SCHUFA-Auskunft bewertet werden?

Es ist auffällig, wenn Unternehmen in Bewerbungsphasen die SCHUFA-Auskunft über potenzielle neue Mitarbeiter einholen.

Bewerbende stellen sich immer häufiger die Frage, ob dies rechtens ist. In Bremen erhielt der Landesdatenschutzbeauftragte einen Fall, in dem ein Autohaus diese Praxis regelmäßig durchführte und auch für rechtens hielt. Allerdings gab es einen Bewerber, der von der ungewöhnlichen Arbeitsweise überrascht war. Er fürchtete um ein Absinken seines Scores und der damit einhergehenden Kreditwürdigkeit. Das Autohaus behauptete hingegen, der Bewerber hätte dazu seine Einwilligung gegeben. Die Datenschützer haben den beispielhaften Fall auf eine interessante Weise behandelt.

Rechtfertigt der Kontakt mit hohen Geldbeträgen eine SCHUFA-Auskunft?

Offensichtlich lag in Bezug auf die Einwilligung ein grundlegendes Missverständnis vor. Allerdings hielt die Geschäftsführung des Autohauses an einer SCHUFA-Auskunft von neuen Mitarbeitern fest: Da ein Autoverkäufer grundsätzlich mit hohen Geldbeträgen hantiert, sei eine Absicherung vor Einstellung notwendig. Das Autohaus wollte einen Kompromiss erzielen und damit die Bedenken des Landesdatenschützers zerstreuen. Nur zwei Personen sollten Einsicht in die SCHUFA-Auskunft erhalten, die der Geschäftsleitung lediglich das Gesamtergebnis mitteilen würden. Aber auch darauf wollte sich die Datenschutzbehörde nicht einlassen.

Abhängigkeitsverhältnis zwischen Bewerber und Arbeitgeber

Der Bremer Landesdatenschützer erklärte eine Einholung der SCHUFA-Auskunft in einem Bewerbungsverfahren für nicht rechtens. Eine anschließende Entscheidung würde nicht auf einer freien Entscheidung beruhen. Denn bei jeder Verweigerung einer etwaigen Auskunft müssten Bewerber mit einer Nichtanstellung rechnen. Weiterhin erklärte er, dass eine SCHUFA-Auskunft für ein Bewerbungsverfahren nicht erforderlich sei.

Warum die SCHUFA sich nicht für eine Bewerbung eignet

Der Bremer Datenschützer nannte einige Gründe für die Nichteignung einer SCHUFA-Auskunft: Erstens würde eine Auskunft deutlich mehr persönliche Daten liefern, als für eine Bewerbung nötig seien. Zweitens sind nicht alle Daten über die sogenannte Kreditwürdigkeit immer zutreffend. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dies ein sensibles Thema. Dieser Fall stellt auch allgemein den Sinn einer SCHUFA-Auskunft infrage.

Die zuständige Datenschutzbehörde verweist an dieser Stelle auf einen Spiegel-Online-Artikel, der besagt, dass fast die Hälfte der vorliegenden SCHUFA-Daten fehlerhafte Aussagen enthielten. Um Arbeitgebern die Sorge vor unsicheren Mitarbeitern zu nehmen, würde es ausreichen, Bewerber direkt nach Verurteilungen wegen Vermögensdelikten in den vergangenen fünf Jahren zu befragen. Eine Einholung von Auskünften bei Auskunftsdateien sei jedoch nicht zulässig. Alle in diesem Zusammenhang gespeicherten Daten im Autohaus seien zu löschen.

38. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz Bremen, Seite 51

Zurück

Hier bloggt Ihre Redaktion.