Datenschutzwissen

Koppelungsverbot soll durch die LDI NRW neu geregelt werden

So funktionierte das Marketing noch vor ein paar Jahren: In einem Gewinnspiel wurden vermeintlich hochwertige Preise ausgelobt und die User gaben bereitwillig ihre Daten preis, um teilzunehmen.

Damit waren sie Teil einer Adressliste die mit regelmäßigen Werbebotschaften beschickt wurde. Datenschutzbedenken gegen die freiwillige Überlassung von persönlichen Daten für Leistungen gab es kaum. Dann kam die DSGVO. Und mit Art. 7 hielt eine Rechtsnorm Einzug, die als Koppelungsverbot seither Marketingprofis um den Schlaf bringt. Sogar unter kundigen Rechtsexperten herrscht Uneinigkeit hinsichtlich Absatz 4 des „Koppelungsverbots“:

Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Trotz des juristischen Diskurses hatte das Koppelungsverbot uneingeschränkte Gültigkeit, bis sich das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahr 2019 näher mit der Rechtslage befasste. In dem konkreten Fall hatte ein Energieunternehmen gegen freiwillige Einwilligung in Werbeanrufe die Teilnahme an ein Gewinnspiel angeboten. Das Unternehmen verlor dann vor Gericht lediglich aus dem Grund, weil es nicht den Nachweis über korrekt erfolgte Einwilligungen erbrachte. Dabei war nicht das Double-Opt-in-Verfahren generell in Frage gestellt worden.

Bei diesem allgemein bewährten Verfahren trägt der User sich mit seiner E-Mail-Adresse ein, woraufhin das Unternehmen ihm eine Bestätigung per Mail zusendet. Wird auch diese von ihm bestätigt, ist das Double Opt-in perfekt. Die doppelte Bestätigung hat eine Schutzfunktion vor Spam-Mails und gibt den kommerziellen Versendern Rechtssicherheit. Denn dank Double Opt-in verfügt der Anbieter über den Nachweis darüber, dass der User dem Versand von Werbebotschaften ausdrücklich zugestimmt hat.

Das Landesamt für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW hat die Ansicht der Frankfurter Behörde nun auf den Prüfstand gestellt. In ihrem aktuellen Tätigkeitsbericht sieht Bettina Gayk, die Landesbeauftragte für Datenschutz in NRW, ebenfalls eine Möglichkeit, die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Versendung von Newslettern zu koppeln, aber nicht auf Basis einer zuvor eingeholten Einwilligung von Nutzerseite. Hier sei eine Freiwilligkeit nach Art. 4 Nr. 11 und Art. 7, Abs. 4 DSGVO nicht gegeben. Wer an einem Gewinnspiel teilnimmt, will ja nicht unter allen Umständen damit auch gleichzeitig unbegrenzt Werbung erhalten. Daher wird für Gayk mit dieser Praxis gegen das Koppelungsverbot verstoßen.

Vielmehr kommt nach ihrer Rechtsauffassung Artikel 6 Abs. 1 DSGVO zum Tragen. Eine an ein Gewinnspiel gekoppelte Einwilligung in die Verarbeitung persönlicher Daten und darauf basierender Newsletter-Zusendung sei durchaus rechtens, sobald sich ihre Erfordernisse aus einem Vertrag zwischen Anbieter und Nutzer ergeben. Ein Gegenseitigkeitsverhältnis würde so den Anbieter in die Pflicht nehmen, dem Nutzer die Teilnahme am Gewinnspiel zu gestatten. Gewinnspiele wären damit nicht gratis, sondern vertraglich an die Zusendung von Daten gekoppelt. Folgt man diesem Gedanken, wird klar, dass es sich bei der vertraglichen Bindung tatsächlich um ein Geschäft handelt.

In dieser Art der Sichtweise kann die Begründung des Urteils des Frankfurter Gerichts nicht wirklich punkten. Kritiker des LDI-Vorschlags machen darauf aufmerksam, dass dieser eine mit komfortablen Rechten ausgestattete Einwilligung des Nutzers ausschließt, um mittels eines konstruierten Vertragswerks auf anderem Wege ein Koppelungsgeschäft herbeizuführen, bei dem das Gewinnspiel im Tausch gegen Daten angeboten wird. Der Fall verdeutlicht einmal mehr, wie schwierig es ist, auf Basis der Datenschutzgrundverordnung eine allgemein gültige Regelung für das Problem gekoppelter Werbemaßnahmen zu finden.

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