Datenschutzwissen

Das neue Faire-Verträge-Gesetz: Worauf müssten sich Verbraucher und Unternehmen einstellen?

Ein neues Gesetz zu fairen Verträgen räumt Konsumenten erfreulich kürzere Kündigungsfristen ein. Andererseits werden sie dadurch doppelt attraktiv für verstärkte Marketing-Aktionen. Es droht also eine Akquise-Welle von alternativen Anbietern in den Branchen Mobilfunk, Streamingdienst und Fitness-Studios. Deren Aktivitäten sind allerdings durch die aktuellen Bestimmungen zum Datenschutz stark begrenzt.

Mobilfunkfirmen, Fitnessstudio-Betreiber oder Streamingdienste praktizierten in der Vergangenheit eine Kundenbindung durch Langzeitverträge. Oftmals blieben die Kunden viel länger im Vertragsverhältnis, weil sie schlicht vergessen haben, fristgerecht zu kündigen. Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge ist das nun vorbei. Das Gesetz passierte im Juni den Bundestag und tritt in vollem Umfang bis Sommer nächsten Jahres in Kraft. Es regelt unter anderem, dass Jahresverträge beispielsweise mit Mobilfunk-Providern nach der einmaligen Vertragslaufzeit monatlich gekündigt werden dürfen. Dasselbe gilt für Streamingdienste oder Fitness-Studios. Ferner regelt das Gesetz, dass in den Online-Portalen der Anbieter ein „Kündigungs-Button“ eingesetzen muss. Denn – das bestätigen unzählige Gerichtsverfahren unglücklicher Verbraucher – viele Anbieter haben das fristgerechte Kündigen zur Sisyphus-Aufgabe mit zahlreichen Barrieren gemacht. Die Folge: Viele Konsumenten scheuen den Kündigungs-Prozess nach dem Motto: „Aus dem Vertrag komme ich vermutlich ohnehin kaum raus, lass ich ihn eben laufen …“. Außerdem definiert das Gesetz völlig neue Pflichten in Sachen Kündigungsbestätigung. Klickt der Kunde künftig auf die Kündigungs-Schaltfläche, so ist das Unternehmen verpflichtet, die Onlinekündigung umgehend zu bestätigen.

Marketingabteilungen scharren schon mit den Hufen

Viele Marktteilnehmer sahen bislang keinen tieferen Sinn darin, explizit Kunden anzusprechen, die in langen Verträgen gebunden sind. Denn diese waren selbst mit attraktiven Wechselangeboten nur schwer zu überzeugen, da ja meist noch eine sehr lange Vertragsbindung im Raum stand. Mit dem neuen Gesetz ändert sich das grundlegend. Denn nach einem Jahr Vertragsbindung ist ab sofort nur noch ein weiterer Monat Bindung rechtens. Die Zahl derer, die also bereits nach vier Wochen zu Neukunden werden könnten, explodiert geradezu. Das wird natürlich die Alternativ-Anbieter auf den Plan rufen. Allerdings sind Verbraucher dieser zu erwartenden Akquise-Welle nicht schutzlos ausgeliefert. Im Gegenteil: Die Bestimmungen der Datenschutz Grundverordnung verschaffen Konsumenten zahlreiche Möglichkeiten, sich gegen unerlaubte Wettbewerbsmethoden zur Wehr zu setzen.

Klare Reglement durch die Datenschutzgrundverordnung

Natürlich bleibt abzuwarten, in welcher Intensität die Mobilfunk-Anbieter, Studiobetreiber und Streaming-Dienste mit der neuen Situation umgehen werden. Denn der rechtliche Rahmen von personalisierter Werbung ist durch die DSGVO ganz klar gesteckt. So darf eine Newsletter- oder E-Mail-Ansprache durch ein Unternehmen ausschließlich erfolgen, wenn die Verbraucher dem eindeutig zustimmen. Sollten also Unternehmen damit beginnen, wahllos Adressen anzuschreiben, die als „wechselfähig“ identifiziert werden, müssen Verbraucher dies nicht hinnehmen, sondern können sowohl das werbetreibende Unternehmen zur Unterlassung auffordern wie auch Vorfälle an die Aufsichtsbehörden melden. Eine Ausnahme besteht natürlich für das Unternehmen, mit dem der bisherige Vertrag geschlossen wurde. Denn dort bestand ja ein Kundenverhältnis, dass es dem Unternehmen gestattet, Bestandskunden mit Werbebotschaften anzuschreiben. Wer vom bisherigen Vertragspartner künftig keine Werbebotschaften empfangen möchte, sollte also aktiv seine Einwilligung für das Kontaktieren widerrufen. Dann bleibt dem Vertragspartner auf Unternehmensseite nur noch, den Löschungsgesuchen nachzukommen und eine künftige Ansprache des Ex-Kunden aus Akquisegründen zu unterlassen.

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